20 January 2024

Die Stadt Arnsberg und die Willkür: Eine Liebesgeschichte

Liebe Leserinnen und Leser,

heute möchte ich Ihnen von einer neuen Posse bei der Stadt Arnsberg berichten. Zunächst gebe ich Ihnen einen Einblick in eine zentrale Rechtsgrundlage. So können Sie die folgende Geschichte über Arnsbergs Umgang mit Willkür aus meiner Perspektive besser verstehen.

Bereit dafür? Dann los!

Verwaltungsakt

Jede Entscheidung, jeder Brief und selbst mündliche Aussagen eines Verwaltungsmitarbeiters gegenüber Bürgern gelten als »Verwaltungsakte«. Diese Handlungen sind formalisiert und folgen einem festgelegten Rahmen..

Warum ist das ganze nicht nur theoretisch wichtig? Wir leben in einem Rechtsstaat und das Handeln des Staates passiert nicht im luftleeren Raum. Jede Entscheidung, jede Handlung muss also gewissen formalen Aspekten genügen. Tut sie dies nicht, oder man ist sogar nur der Meinung, sie tut es nicht, kann man entsprechend dagegen vorgehen. Zusätzlich gesteht dieser Rahmen als Verwaltungsakt dem Betroffenen weitere Rechte zu.

Bis hier hin alles klar? Dann schnell weiter – wir wollen das Liebespaar doch nicht warten lassen.

Begründungspflicht

Nun zu einem der wichtigsten Punkte, auch, wenn dieses Schwert des Bürgers leider etwas stumpf geboren ist. Jeder Verwaltungsakt muss begründet werden. Dabei sind die entscheidenden „tatsächlichen und rechtlichen Gründe“1 anzugeben, die zu dieser Entscheidung führten.

»Tatsächliche und rechtliche Gründe« also? Was so ungewöhnlich klingt, ist eigentlich ganz einfach:

  • Tatsächliche Gründe: Dies sind die realen Umstände, beispielsweise bei jemanden, der gerade gekündigt wurde und ALG I beantragt. Ein tatsächlicher Grund ihm ALG I zu gewähren ist seiner Eigenschaft als Arbeitsloser. Für die Dauer des Anspruchs ist u. a. der tatsächliche Zeitraum der vorherigen Beschäftigungen entscheidend usw.
  • Rechtliche Gründe: In Verbindung mit unserem Beispiel des neu Arbeitslosen würde man hier die entsprechenden Paragrafen angeben, welche die Gewährung des ALG I gebieten. Auch jene, welche zusammen mit der tatsächlichen Beschäftigungsdauer den Zeitraum des möglichen ALG I Bezuges erklären.

Ich hoffe bis hier hin war es nicht zu trocken. Können Sie schon sehen, wie sich da zwei gesucht und gefunden haben? Also dann weiter.

Von Entscheidungen, welche man nicht begründen kann.

Nun, meine lieben Leserinnen und Leser, stellen Sie sich vor, Sie haben mehrere Male eine für Sie wichtige Leistung bei der Stadt Arnsberg beantragt. Bei jeder dieser Anträge, bei welchen es immer um die gleiche Leistung ging, haben sie eine andere Entscheidung erhalten: Drei Anträge, drei unterschiedliche Entscheidungen, obwohl die Umstände sich gleichen.

Wie das kommt? Das wollte ich auch gerne wissen und habe entsprechend eine Begründung angefragt – Sie erinnern sich: Jeder Verwaltungsakt muss begründet werden.

Kommen wir zum Höhepunkt: drei sich gleichende Anträge, drei unterschiedliche Entscheidungen, alle getroffen durch einen Sachbearbeiter und eine Anfrage nach einer Begründung. Und was war das Ergebnis?

Der Sachbearbeiter schreibt, dass er „den Vorgang […] der zuständigen Widerspruchsstelle, dem Hochsauerlandkreis […] vorgelegt“ hat. Eine Begründung? Fehlanzeige!

Sie dürfen sich das gerne auf der Zunge zergehen lassen. Der Sachbearbeiter, welcher vorher willkürlich entschieden hat, beantwortet die Anfrage nach einer Begründung nicht, da er dazu „nicht in der Lage“ ist.

Fazit

Und die Interpretation?

Die war auch ohne dieses Schuldeingeständnis schon sehr einfach, die bisherigen Entscheidungen wurden willkürlich getroffen. In diesem Fall hat sich der Bürger aber gleich zu Beginn der Geschichte etwas einfallen lassen – manchmal muss man einfach den Blick dafür haben, sich liebende gleich zu erkennen.

Um die Angelegenheit so eindeutig wie möglich zu machen, sozusagen Eskalationsreif, hat der Bürger das Spiel ein paar Monate mitgemacht. Ergebnis ist dieses wunderbare (Liebes)geständniss des Sachbearbeiters.

Das Fazit aus der Geschichte lautet: Sind Sie mit einer zweifelhaften Behördenentscheidung konfrontiert, zögern Sie nicht, nach einer Begründung zu fragen. Oft entlarvt sich eine fehlerhafte Entscheidung gerade dann.

In diesem Sinne,

bis zum nächsten Mal, meine lieben Leserinnen und Leser.


  1. SGB X § 35 Abs. 1