03 October 2023

Vom Papier zur Praxis beim Weiterbildungsgeld: Wenn die Umsetzung von Sozialgesetzen schiefläuft.

Historische Version

🔗 Aktuelle Version 📄

„Spring auf, spring auf
Auf den Zug der Opportunisten
Und leg dich zu den im Zug
Eingebetteten Journalisten
Und wir schreiben alle voneinander ab
Denn die Zeit, die drängt und das Geld is' knapp
Und es ist auch schon oft passiert
Dass alle abgeschrieben ha'm und keiner hat recherchiert
– Ausschnitt aus dem Songtext „Zug der Opportunisten“ von Marc-Uwe Kling

Einführung

In der vorliegenden Diskussion werde ich die Modalitäten der zum 01.07.2023 in Kraft getretenen Regelungen zum »Weiterbildungsgeld« beleuchten. Hierbei werden alle potenziellen Quellen herangezogen, die Aufschluss über die vom Gesetzgeber bei der Einführung des Weiterbildungsgeldes intendierten Modalitäten geben können. Des Weiteren werde ich die aktuelle Verwaltungspraxis der Bundesagentur für Arbeit analysieren. Um die Diskussion abzurunden, ist es ebenso erforderlich, die Regelungen zum »Bürgergeldbonus« zu betrachten, da diese vergleichbare Aspekte aufweisen könnten.

Ich wünsche Ihnen, meinen Leserinnen und Lesern, eine anregende Lektüre.

Das Weiterbildungsgeld

Das Weiterbildungsgeld gehört zur großen Reform der Ampel-Regierung im Jahr 2023. Das Arbeitslosengeld 2 (ALG II oder Hartz IV) wurde zum 01.01. vom Bürgergeld abgelöst. Hierzu gab es gleich mehrere Änderungen – die Bewertung dieser überlassen wir hier der allgemeinen Presse. Die Reform wurde zusätzlich in zwei Teile aufgesplittet: Zum 01.01. wurde das ALG II zum Bürgergeld; zum 01.07. wurde das Bürgergeld komplementiert. Das hier diskutierte Weiterbildungsgeld ist dabei zum 01.07.23 wirksam geworden und gehört somit zum zweiten Teil der Reform.

Sie fragen sich sicher schon, was das Weiterbildungsgeld genau ist. Hierzu möchten wir gleich mehrere Quellen zusammenfügen und daraus ein Gesamtbild des Weiterbildungsgeldes zeichnen.

Analyse des § 87a SGB III: Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

Zuerst analysieren wir das Gesetz, auf welchen das Weiterbildungsgeld fußt: Der § 87a im Sozialgesetzbuch 3 (SGB III); oder konkret Abs. 2 dieses Gesetzes. Folgend finden Sie den Paragrafen vollständig zitiert, bevor wir uns daran machen, diesen zu analysieren.

Gesetz: § 87a SGB III

Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:

  1. nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1 000 Euro und
  2. nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1 500 Euro.

(2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).

Tatbestände

Bevor wir uns mit den Rechtsfolgen beschäftigen, schauen wir uns vorab die Tatbestände (notwendige Bedingungen) an, welche dann wiederum bei Erfüllung dieser zur Rechtsfolge der Auszahlung des Weiterbildungsgeldes in Höhe von 150,00 € führen.

Die Tatbestände sind hier aus dem Absatz 2, des oben abgedruckten Gesetzes zu ziehen. Derjenige, welcher das Weiterbildungsgeld gezahlt bekommen soll, muss daher

  1. Arbeitslos,
  2. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin
  3. und an einer Weiterbildung nach Abs. 1 teilnehmen.

Folgend finden Sie nun eine Erläuterung der drei Tatbestände, um genau zu definieren, welche Bedingungen erfüllt sein müssen:

  • Arbeitslos: Die Eigenschaft »Arbeitslos« ist im SGB III an mehreren Stellen definiert, wobei es bei Nutzung der Definition des § 16 ein Paradoxon ergibt – hier verliert man die Eigenschaft als »Arbeitslos« nach Abs. 2, wenn man an einer „Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik“ teilnimmt. Daher weichen wir auf die Definition des § 138 aus: Hier ist definiert, dass zur Geltung als Arbeitslos die Beschäftigungslosigkeit (Beschäftigung von ≤ 15 h / Woche und weitere Ausnahmen) vorliegen muss, dass Eigenbemühungen des Arbeitnehmers vorhanden sein müssen und dieser für die Vermittlung verfügbar sein muss (Verfügbarkeit).
  • Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin: Zur Definition der Begriffe weichen wir hier auf den Kommentar von Sauer zum SGB III aus: „Arbeitnehmer i. S. d. SGB III sind Personen, die in der Vergangenheit in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden haben und solche Beschäftigungen auch wieder begehren, zumindest aber zukünftig als Arbeitnehmer beschäftigt werden wollen.“ (Redaktion, in Sauer, SGB III, § 12 SGB III Rz. 7, Stand: 22.05.2023)
  • Weiterbildung nach § 87a Abs. 1 SGB III: Eine solche Weiterbildung ist eine nach § 81 SGB III geförderte Weiterbildung, welche zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt (Berufsabschluss) für welchen eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren vorgesehen ist.

Eine Person, welche diese drei Eigenschaften erfüllt, also arbeitsloser Arbeitnehmer oder eine arbeitslose Arbeitnehmerin ist und an einer geförderten Weiterbildung nach § 81 SGB III mit dem Ziel eines Berufsabschlusses teilnimmt, erhält als Rechtsfolge das Weiterbildungsgeld, auf welches wir jetzt weiter eingehen werden.

Rechtsfolge

Nun gehen wir genauer auf die Rechtsfolge – die Zahlung des Weiterbildungsgeldes – ein. Hierzu müssen wir diese Rechtsfolgedefinition aus dem Gesetz extrahieren. Dazu können wir so vorgehen, dass wir einen Satz im Muster „Wenn …, dann …“ aufbauen. Dabei interessiert uns hier nur das „dann“: Wenn …, dann erhält diese/r Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer „zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro“.

Die Rechtsfolge wird hier nun durch einzelne Wörter genauer definiert:

  • zusätzlich: Dies bedeutet hier ausgeschrieben und im Kontext der Sozialgesetzgebung interpretiert, dass die Leistung des Weiterbildungsgeldes »zusätzlich« zu den anderen Sozialleistungen gezahlt wird. Danach soll eine wie auch immer ausgestaltete Anrechnung nicht erfolgen.
  • monatlichen Zuschuss: Das Weiterbildungsgeld soll hiernach monatlich als »Zuschuss«, also als finanzielles Fördermittel geleistet werden. Aus der Ausdrucksweise monatlichen Zuschuss kann man darauf schließen, dass dieser ausschließlich monatlich gezahlt werden soll – Vergleichen Sie hierzu auch „Rechtsfolgen: jeden Monat der Teilnahme“ auf S. 📄. Eine anteilige Auszahlung ist bei einem monatlichen Zuschuss nicht vorgesehen. Zum Vergleich kann man das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung zurate ziehen: Dort wird innerhalb der gesetzlichen Regelungen (§ 47 SGB V) regelmäßig die Berechnung des Krankengeldes auf Tage heruntergebrochen, um eine entsprechende Anpassung an die Krankheitstage des Arbeitnehmers zu ermöglichen und dieses nicht pauschal monatlich auszuzahlen.

    Auch kann man argumentieren, dass ein Zuschuss zu den regulären Sozialleistungen nicht nachträglich, sondern vorschüssig zu leisten ist. Grundsätzlich sind Sozialleistungen als Vorschussleistungen ausgestaltet, da man mit diesen i. d. R. notwendige Aufwendungen tragen muss. Hiervon wird nur in begründeten Fällen abgewichen. Vergleichen Sie hierzu auch „Ziele des Weiterbildungsgeldes“ auf S. 📄. Daher ist beim Weiterbildungsgeld von einer vorschüssigen Leistung auszugehen.

  • 150 Euro: Der Betrag des Zuschusses beläuft sich auf 150 €.

Wenn wir nun die Tatbestände und die Rechtsfolgen wieder zusammenführen, erhalten wir den Satz: Wenn ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder eine arbeitslose Arbeitnehmerin an einer geförderten Weiterbildung nach § 81 SGB III mit dem Ziel eines Berufsabschlusses teilnimmt, dann erhält er/sie einen zusätzlich, d. h. vorschüssigen, monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro als Weiterbildungsgeld gezahlt.

Zusammenfassung

In der Analyse des § 87a SGB III wurden die Bedingungen und die daraus resultierende Rechtsfolge für den Erhalt des Weiterbildungsgeldes untersucht. Zusammengefasst gilt:

  • Um Anspruch auf das Weiterbildungsgeld zu haben, muss man arbeitslos sein, den Status eines Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin aufweisen und an einer geförderten Weiterbildung nach § 81 SGB III mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen Berufsabschlusses teilnehmen.
  • Erfüllt man diese Bedingungen, hat man Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss von 150 Euro, welcher zusätzlich, d. h. vorschüssigen, zu anderen Sozialleistungen gezahlt wird. Dieser Zuschuss wird stets monatlich ausgezahlt, eine anteilige Auszahlung ist nicht vorgesehen.

Man kann verkürzt sagen: erfüllt man die Voraussetzungen auch nur einen einzigen Tag im Monat, hat man für diesen Monat Anspruch auf das vollständige Weiterbildungsgeld. Der Status führt direkt zur Leistung des monatlichen Zuschusses in Höhe von 150 €. Da es sich um eine Sozialleistung handelt, ist diese vorschüssig auszuzahlen, insofern die Erfüllung der Voraussetzungen absehbar war.

Betrachtung der Gesetzesbegründung

Da wir jetzt sehr sicher herausgearbeitet haben, welche notwendigen Bedingungen oder Tatbestände erfüllt sein müssen, um das Weiterbildungsgeld gezahlt zu bekommen (Rechtsfolge) können wir uns indessen der Begründung zu dem Gesetz zuwenden. Diese Begründungen finden sich als Drucksachen des Bundestages meistens in mehreren Versionen. Hier betrachten wir die letzte Version vom 10.10.2022 vor dem Beschluss des Gesetzes als »Drucksache 20/3873« des Deutschen Bundestages.

Begründung im Volltext für Abs. 2 des Gesetzes 1

  1. Forschungsergebnisse belegen, dass insbesondere finanzielle Erwägungen und Unsicherheiten über den langfristigen Ertrag der Weiterbildung ein Hemmnis zur Aufnahme abschlussbezogener Maßnahmen darstellen. Es ist daher erforderlich, zusätzliche Anreize zu schaffen.
  2. Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu unterstützen und ihnen damit den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt und zum Arbeitsmarkt besonders nachgefragter Berufe zu öffnen.
  3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung sollen daher während der Teilnahme über die bestehende Prämienregelung hinaus zusätzlich einen monatlichen Zuschuss erhalten. Der Zuschuss soll nicht nur die Anreizwirkung der Prämien bei erfolgreicher Zwischen- und Abschlussprüfung verstärken, sondern auch einen Beitrag dazu leisten, um Mehraufwendungen durch die Teilnahme an einer mehrjährigen berufsabschlussbezogenen Weiterbildung zu decken. Hierzu zählen z. B. Aufwendungen für:

    • digitale Angebote,
    • Beschaffung von zusätzlicher Fachliteratur und Arbeitsmaterialien,
    • besondere Fahr- und Verpflegungsaufwendungen,
    • und andere Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit der Bildung von Lerngemeinschaften entstehen können.
  4. Diese Aufwendungen können von arbeitslosen Teilnehmenden nicht ohne weiteres über das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung getragen werden können. Die Regelung sieht deshalb einen monatlichen Zuschuss von 150 Euro für arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung nach § 81 teilnehmen.
  5. Weiterbildungsgeld soll auch für die Teilnahme an Maßnahmen gezahlt werden, die in Teilqualifikationen zum Berufsabschluss führen sollen. Über § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB II findet die Regelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II Anwendung.

Analyse der Begründung

Die oben in formatierter Version zitierte Gesetzesbegründung enthält einige interessante Informationen, wobei wir die für unsere Diskussion nicht notwendigen Teile außer Betracht lassen werden.

Ziele des Weiterbildungsgeldes

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen nach Abs. 2 „auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung“ unterstützt werden, um Ihnen darauf aufbauend „den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt und zum Arbeitsmarkt besonders nachgefragter Berufe zu öffnen.“

In Abs. 3 heißt es, „[d]er Zuschuss soll nicht nur die Anreizwirkung der Prämien bei erfolgreicher Zwischen- und Abschlussprüfung verstärken“. Folgend wird ausgeführt, dass „auch [ein] Beitrag dazu“ geleistet werden soll, „um Mehraufwendungen durch die Teilnahme an einer mehrjährigen berufsabschlussbezogenen Weiterbildung zu decken.“ An dieser Stelle wird aus einer Zahlung, welche nur dazu dient, die Anreizwirkung der Prämien für das Bestehen der Zwischen- und Abschlussprüfung zu verstärken, zu einer Sozialleistung.

Es wird weiter ausgeführt, dass das Weiterbildungsgeld zur Deckung von Aufwendungen, wie beispielsweise „digitale Angebote, Beschaffung von zusätzlicher Fachliteratur und Arbeitsmaterialen, besondere Fahr- und Verpflegungsaufwendungen und andere Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit der Bildung von Lerngemeinschaften entstehen können“, dient. In Abs. 4 wird dann auch konkret erklärt, was bisher das Problem war, denn „[d]iese Aufwendungen können von arbeitslosen Teilnehmenden nicht ohne weiteres über das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung getragen werden.“

Zusammenfassung

Die Begründung für das Weiterbildungsgeld aus der „Drucksache 20/3873“ des Deutschen Bundestages zeigt, dass finanzielle Hemmnisse und Unsicherheiten oft Hürden für Weiterbildungsmaßnahmen darstellen. Daher wurde das Weiterbildungsgeld eingeführt, um:

  1. Als Sozialleistung zu dienen, indem es die zusätzlichen Kosten, die mit einer Weiterbildung verbunden sind, deckt. Dies betrifft insbesondere erwerbslose Personen, die diese Aufwendungen nicht leicht tragen können.
  2. Auch die bestehenden finanziellen Anreize für Weiterbildungsmaßnahmen zu verstärken und Hemmnisse aufgrund von finanzielle Erwägungen abzubauen.
  3. Arbeitnehmern den Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu erleichtern und ihnen den Zugang zu spezialisierten Arbeitsmärkten zu ermöglichen.

Das Hauptziel des Weiterbildungsgeldes ist es, neben der Verstärkung der bestehenden Anreizfunktion, die durch eine mehrjährige Weiterbildung entstehenden Mehraufwendungen zu decken und den Teilnehmenden zu unterstützen. Hierauf baut die Einordnung als Sozialleistung auf. Da diese Aufwendungen direkt anfallen, wenn man an einer entsprechenden Maßnahme teilnimmt, ist eine vorschüssige Zahlung notwendig und begründbar.

Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Liebe Leserinnen und Leser, wir nähern uns langsam aber sicher dem Finale. Haben Sie noch etwas Geduld und bleiben Sie gespannt. Jetzt behandeln wir die Fachliche Weisung, welche die BA zum Thema Weiterbildungsgeld ausgegeben hat.

Es geht nun konkret um die „Fachliche Weisungen Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III“ mit Stand vom 27.07.2023. Hier ist unter anderem einiges zum Weiterbildungsgeld geregelt. Diese Regelungen sind für die Mitarbeiter der BA bindend. Für Mitarbeiter in den Jobcentern sind diese nicht bindend, scheinen meiner Erfahrung nach aber von deren Vorgesetzten auch zumindest zur Orientierung genutzt zu werden.

Fachlichen Weisung der BA2

  1. Weiterbildungsgeld wird nachträglich im Folgemonat ausgezahlt. Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale von 150 Euro erstattet.
  2. Das Weiterbildungsgeld wird ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Teilnahme gezahlt (leistungsbegründendes Ereignis).
  3. Die Zahlung des Weiterbildungsgeldes endet mit dem individuellen Teilnahmeende. Soweit eine Maßnahmeteilnahme vor dem geplanten Ende abgebrochen wird, gilt als Teilnahmeende der letzte Anwesenheitstag (persönlich oder virtuell) in der zugrunde liegenden Maßnahme.
  4. Die vorzeitige Beendigung der Maßnahmeteilnahme führt nicht zu einer Rückforderung des bis zum letzten Teilnahmetag geleisteten Weiterbildungsgeldes. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die für die vorzeitige Beendigung ursächlichen sind.
  5. Fehlzeiten während der Maßnahmeteilnahme, die nicht zu einem Maßnahmeabbruch führen, bleiben für die Zahlung des Weiterbildungsgeldes unberücksichtigt

Analyse der Fachlichen Weisung

Wie sie der Weisung oben entnehmen können, gibt die BA ihren Mitarbeitern mehre Anweisungen. Wir gehen diese nun nacheinander durch und versuchen herauszuarbeiten, wie die BA auf diese gekommen sein könnte.

Direkt in Absatz 1 wird direkt etwas geklärt, was im Gegensatz zu unserer Analyse des Gesetzes steht und auch nicht mit der Gesetzesbegründung in Einklang zu bringen ist. Es heißt hier, das „Weiterbildungsgeld wird nachträglich im Folgemonat ausgezahlt.“ Weiter wird geregelt, dass „[b]ei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme […] für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale von 150 Euro“ zu leisten ist.

Danach wird das Weiterbildungsgeld nachschüssig gezahlt. Ferner wird erklärt, dass, wenn eine Maßnahme (z. B. Umschulung) nicht am Ersten des Monats begonnen oder am letzten Tag des Monats beendet wird, das Weiterbildungsgeld nur anteilig ausgezahlt wird. Dazu passt die Angabe im zweiten Absatz, wonach „[d]as Weiterbildungsgeld […] ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Teilnahme gezahlt“ wird. Hierauf aufbauend, kann man die Aussage in Absatz 1 nachvollziehen: Da das Weiterbildungsgeld erst ab dem ersten Tag der Umschulung geleistet wird, wird dieses nur anteilig ausgezahlt.

Nun wird in Absatz 4 und 5 erklärt, dass „[d]ie vorzeitige Beendigung der Maßnahmeteilnahme“ und auch „Fehlzeiten während der Maßnahmeteilnahme […] für die Zahlung des Weiterbildungsgeldes unberücksichtigt“ bleiben bzw. keine Rückforderungen erfolgen sollen. Das bedeutet, ein mal ausgezahltes Weiterbildungsgeld wird auf keinen Fall zurückgefordert und auch Fehlzeiten führen nicht zu einer Kürzung des Weiterbildungsgeldes.

Was hier jetzt besonders auffällt ist, dass die Weisung der BA in sich auf den ersten Blick logisch erscheint. Auf den zweiten Blick aber wirken die Absätze 4 und 5 im Gegensatz zu den anderen Absätzen unpassend. Das Weiterbildungsgeld wir zu Beginn, Tag genau abgerechnet, aber bei Fehlzeiten oder Abbruch wird dies ignoriert? Das ist nicht stimmig und in der Gesamtbetrachtung steht die gesamte Weisung im krassen Unterschied zu unseren bisherigen Quellen und was wir dort herausgearbeitet haben. Doch wie kommt das, was beachten wir nicht? Wir müssen jetzt erst mal ein klein wenig vom Weg abkommen und ihn wieder klarer zu sehen.

Zusammenfassung

Die Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 27.07.2023 regelt die Auszahlungsbedingungen für das Weiterbildungsgeld:

  1. Es wird im nachfolgenden Monat der Maßnahme ausgezahlt, bei nicht vollen Monaten anteilig pro Tag.
  2. Die Zahlung startet ab dem tatsächlichen Beginn der Weiterbildungsmaßnahme und endet mit dem letzten Anwesenheitstag.
  3. Vorzeitige Abbrüche oder Fehlzeiten führen nicht zur Rückforderung oder Kürzung des bereits ausgezahlten Geldes.

Trotz der klaren Anweisungen gibt es Diskrepanzen zwischen dieser Weisung und den vorher analysierten Gesetzesquellen, insbesondere im Umgang mit der taggenauen Abrechnung des Weiterbildungsgeldes im Vergleich zur Behandlung von Fehlzeiten und vorzeitigem Abbruch. Es bleibt unklar, warum solche scheinbaren Widersprüche in der Weisung existieren.

Bürgergeldbonus nach § 16j SGB II

Mit Einführung des Weiterbildungsgeldes zum 01.07.23 wurde auch ein anderes Instrument in die Sozialgesetzgebung eingeführt: Der Bürgergeldbonus. Dieser verfolgt ein ähnliches Ziel, wie das Weiterbildungsgeld, hat aber grundsätzlich einen anderen Aufbau, welchen wir hier kurz analysieren wollen. Dabei reduzieren wir unsere Analyse auf die zur Klärung unserer Diskrepanz oben notwendigen Teil.

Gesetz: § 16j SGB II

Bürgergeldbonus

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat der Teilnahme an einer der folgenden Maßnahmen:

  1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neunten Buches mit einer Mindestdauer von acht Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt wird,
  2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maßnahmen in der Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a des Dritten Buches in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
  3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen nach § 16h Absatz 1.

Tatbestände

Die notwendigen Bedingungen (Tatbestände) für den Bürgergeldbonus vernachlässigen wir hier ein wenig. Leistungsberechtigte sind hier Personen, welche eine Maßnahme durchlaufen, die nicht zu Zahlung des Weiterbildungsgeldes berechtigt oder andere Bedingungen erfüllt.

Rechtsfolge

Wir möchten uns gleich auf die Rechtsfolge konzentrieren. Auch hier können wir wie oben einen „Wenn …, dann …“ Satz bilden: Wenn die notwendigen Bedingungen erfüllt sind, dann erhält der Leistungsberechtigte einen „Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat der Teilnahme an einer […] Maßnahmen“.

Die Rechtsfolge wird hier nun durch einzelne Wörter genauer definiert:

  • Bonus: Der Bürgergeldbonus ist nicht nur der Überschrift nach ein Bonus, sondern auch laut der Rechtsfolge eindeutig als solcher definiert. Ein Bonus ist keine Sozialleistung, sondern eine Art Belohnung oder Prämie, die gewährt wird, um bestimmte Handlungen oder Verhaltensweisen zu fördern. Sie dient nicht zur Deckung von Kosten, sondern ist eine Maßnahme, welche allein dem Zweck dient, die Motivation zu erhöhen oder eine Bestätigung für das gewünschte Verhalten zu gewähren.
  • 75 Euro: Der Betrag des Bonus beläuft sich auf 75 €.
  • jeden Monat der Teilnahme: Der Bonus wird für „jeden Monat der Teilnahme“ geleistet. Ausgeschrieben könnte man dies so formulieren, dass für jeden Monat, in dem eine Person aktiv teilnimmt und die festgelegten Bedingungen und Kriterien erfüllt, der entsprechende Bonus nachträglich gewährt wird. Dies unterstreicht die Nachschüssigkeit der Leistung, indem der Bonus nicht im Voraus, sondern erst nach Erfüllung der Teilnahmebedingungen für den jeweiligen Monat ausgezahlt wird.

    Es wird also klar, dass die Berechtigung und die Auszahlung des Bonus an die fortwährende und konkrete Teilnahme im jeweiligen Monat gekoppelt sind, und dass der Bonus nicht pauschal oder im Voraus ohne Erfüllung der Teilnahmebedingungen geleistet wird. Ferner kann man hier auch argumentieren, dass man „jeden Monat der Teilnahme“ auf einzelne Tage herunterbrechen kann, also hier eine anteilige Zahlung zulässig ist. Der ganze Bonus von 75 € wird hier in Summe mit einem vollständigen Monat verbunden. Daher wird für anteilige Monate auch nur ein anteiliger Bonus gezahlt.

Zusammenfassung

Liebe Leserinnen und Leser, mit der Einführung des Weiterbildungsgeldes am 01.07.23 ins SGB II kam auch der Bürgergeldbonus hinzu. Dieser bietet einen Anreiz für Personen, die an bestimmten Maßnahmen teilnehmen und kein Weiterbildungsgeld erhalten. Bei Erfüllung der Vorgaben erhalten diese einen Bonus von 75 € pro Monat ihrer aktiven Teilnahme, welcher nachträglich ausgezahlt wird. Während das Weiterbildungsgeld als reguläre Sozialleistung dient, ist der Bürgergeldbonus mehr eine Belohnung.

Es ist interessant zu bemerken, dass die Fachliche Weisung der BA besser zum Bürgergeldbonus als zum Weiterbildungsgeld passt, was die Unterschiede in ihrer Ausgestaltung hervorhebt. Wenn Sie sich fragen, warum wir diesen Vergleich anstellen, so liefert unsere folgende Betrachtung der Gesetzesbegründung hierzu klare Antworten.

Um auch den Bürgergeldbonus in kürze zu erklären: erfüllt man die Voraussetzungen, erhält man für diese Zeit, in der man sie erfüllt, anteilig den Bürgergeldbonus nachträglich ausgezahlt.

Betrachtung der Gesetzesbegründung des Bürgergeldbonus

Folgend vorab der relevante Absatz aus der Begründung zum Bürgergeldbonus.

„Der Bonus wird nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt. Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro erstattet. Sofern eine Maßnahme, für die ein Bonus gezahlt wird, abgebrochen wird, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Bonus. Dies gilt auch, wenn die Leistungsberechtigten den Abbruch der Maßnahme nicht zu vertreten haben.“3

Kommt Ihnen die Formulierung bekannt vor? Die ist erstaunlich ähnlich zu der Formulierung der Fachlichen Weisung der BA zum Weiterbildungsgeld. Beim Bürgergeldbonus hat der Gesetzgeber nicht nur in der Formulierung des Gesetzes diese Bedingungen einfließen lassen, sondern auch in der Gesetzesbegründung ebenfalls klar zum Ausdruck gebracht, wie der Bürgergeldbonus ausgestaltet ist.

Hierzu gibt es in der Begründung zum Weiterbildungsgeld, im Gegensatz zur Begründung bei Bürgergeldbonus, keine solche Regelung; auch wird nicht auf die Regelung des Bürgergeldbonus verwiesen oder Bezug genommen. Doch wie kommt es, dass die BA trotzdem die gleiche Formulierung für das Weiterbildungsgeld verwendet?

Hier wird es spekulativ, wobei trotzdem noch begründbar: Ohne diese beiden Gesetze zu analysieren oder die Begründungen jeweils einzubeziehen, hat man bei der Bundesagentur für Arbeit einfach die Formulierung des Bürgergeldbonus auf das Weiterbildungsgeld angewendet. Für einen Laien gibt es anhand der Gesetze keinen Unterschied – bei beiden bekommt man etwas ausgezahlt, dafür, dass man an einer Maßnahme teilnimmt.

Zusammenfassung der Modalitäten des Weiterbildungsgeldes

Meine lieben Leserinnen und Leser, Sie haben wirklich tapfer durchgehalten. Jetzt möchte ich folgend noch ein mal die Ausgestaltung des Weiterbildungsgeldes zusammenfassen und den Unterschied zum Bürgergeldbonus aufzeigen.

Das Weiterbildungsgeld ist eine Sozialleistung, welche neben dieser Funktion auch eine Anreizfunktion hat. Es dient dazu, Mehraufwendungen zu tragen, welche durch die Teilnahme an einer Maßnahme mit dem Ziel eines Berufsabschlusses entstehen. Hierzu ist sie als pauschaler Zuschuss in Höhe von 150,00 € pro Monat ausgestaltet, welcher zu leisten ist, wenn man zu einem Zeitpunkt in diesem Monat die notwendigen Bedingungen erfüllt. Wenn die Erfüllung dieser Bedingungen voraussehbar sind – z. B. durch Bewilligung einer Umschulung – ist diese vorschüssig zu leisten.

Dabei ist es nicht zulässig, diese nur anteilig zu leisten, da sie als monatlicher Zuschuss ohne Bezug zur Dauer der Erfüllung der notwendigen Bedingungen gestaltet ist. Dies folgt zum einen aus der Formulierung des Gesetzes selbst und aus der Gesetzesbegründung. Zum Vergleich habe ich eine ähnliche Analyse des ebenfalls neuen Bürgergeldbonus durchgeführt. Hierbei konnte ich die Unterschiede in der Formulierung des Gesetzes aufzeigen, welche durch die Gesetzesbegründung getragen werden. Aus den Unterschieden wird deutlich, dass das Weiterbildungsgeld pauschal in voller Höhe und vorschüssig zu leisten ist; der Bürgergeldbonus dagegen ist nachschüssig und nur anteilig zu leisten.

Hierauf aufbauend ist beim Weiterbildungsgeld eine Rückforderung nur in dem Fall zulässig, wenn der Empfänger diese vorschüssig erhalten und dann die Teilnahme an der geplanten Maßnahme nicht begonnen hat. Beim Bürgergeldbonus dagegen ist aufgrund der Gestaltung als nachschüssige Leistung, eine Rückforderung theoretisch möglich, aber ggf. doch unmöglich, da diese nur bei fehlerhafter Bearbeitung der Anwesenheitsmeldung des Maßnahmeträgers auftreten könnte – hier könnte möglicherweise, eine Art Vertrauensschutz greifen.

Behandlung des Weiterbildungsgeldes beim Jobcenter Arnsberg

Die Jobcenter sind, wie bereits zuvor angemerkt, nicht zwingend an die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) gebunden. Nichtsdestotrotz orientieren sie sich oftmals an diesen. Ein exemplarisches Beispiel zeigt sich in einem Bewilligungsbescheid der Stadt Arnsberg bezüglich einer Umschulung:

Weiterbildungsgeld (§ 87a (2) SGB III) in Höhe von 150,– € monatlich

„Der Bürgergeldbonus als auch das Weiterbildungsgeld werden monatlich nachträglich im Folgemonat der Maßnahmeteilnahme ausgezahlt. Ein Anspruch besteht für eine Maßnahmeteilnahme frühestens ab 01.07.2023. Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag 1/30 der jeweiligen Monatspauschale gewährt. Sofern Sie die geförderte Weiterbildungsmaßnahme, für die ein Bürgergeldbonus öder ein Weiterbildungsgeld gezahlt wird, abbrechen, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung der jeweiligen Leistung.“

Es wird deutlich, dass das Jobcenter Arnsberg die Vorgaben der BA direkt übernommen hat, ohne scheinbare eigene Evaluierung der Gesetzgebung oder weiterer Quellen. Auch diverse Medienberichte übernehmen die Interpretation der BA bezüglich der Weiterbildungsgeld-Auszahlung unreflektiert. Um auf das Zitat auf der dritten Seite zurückzukommen: „Und es ist auch schon oft passiert[,] [d]ass alle abgeschrieben ha’m und keiner hat recherchiert4

Das wirft grundsätzliche Fragestellungen zur Arbeitsweise in unserer Verwaltung auf:

  • Während politische Debatten oftmals intensiv und detailreich geführt werden und Gesetze mit Begründungen versehen werden, erscheint es so, dass in der Verwaltungspraxis nicht immer eigenständig reflektiert wird.
  • Auch wenn politische Richtlinien und Vorgaben bestmöglich erarbeitet werden, hängt deren Erfolg maßgeblich von der korrekten Umsetzung in der Verwaltung ab.

Meine lieben Leserinnen und Leser, In meinem Blog "Der Zaunpfahl" setze ich mich kritisch mit der Arbeitsweise unserer Verwaltung und zum Teil der Politik auseinander. Dabei stütze ich mich stets auf fundierte Argumente und Analysen. Gewöhnlich gehe ich nicht so tief ins Detail, aber manchmal ist es notwendig, um Missstände aufzuzeigen.

Warum genau solche Abläufe sich nicht verbessern, ist nicht einfach zu beantworten. Doch wenn Sie die Gelegenheit haben, mit jemandem zu sprechen, der in der Verwaltung tätig ist oder eine politische Position bekleidet, sollten Sie nachfragen. Es ist wichtig, dass wir als Bürger unser Interesse zeigen und uns nicht einfach abspeisen lassen.

In diesem Sinn wünsche ich Ihnen, dass Sie in Zukunft zu keinem Zeitpunkt der Willkür unserer Verwaltung ausgesetzt sind. Wenn Sie keine Möglichkeit haben, sich adäquat zu währen, kann es passieren, dass Sie unter die Räder kommen. Und das wünsche ich niemanden.

Bis zum nächsten Mal.


  1. Aus der Drucksache 20/3873 des Bundestages, S. 101; vom Autor formatiert und um Absatznummern erweitert. 

  2. Förderung der beruflichen Weiterbildung nach § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. §§ 81 ff. SGB III, S. 15, Auszug; vom Autor formatiert und um Absatznummern erweitert. 

  3. Auszug aus der Begründung des Bürgergeldbonus aus der Drucksache 20/3873, S. 87 

  4. Ausschnitt aus dem Songtext „Zug der Opportunisten“ von Marc-Uwe Kling