§ 19 December 2023

„Die Klage hat daher keine Erfolgsaussichten“

Eine kurze Stellungnahme zum § 36a SGB I

Wichtiger Hinweis: Dieser Text stellt explizit keine Rechtsberatung oder Ähnliches dar.
Ich bin weder Rechtsanwalt noch habe ich eine andere juristische Ausbildung.
Dieser Beitrag stellt eine Meinungsäußerung nach bestem Wissen und Gewissen dar.


Vorbemerkung

Die folgende Stellungnahme wurde im Kontext eines laufenden Verfahrens vor dem SG Dortmund entwickelt. Der ursprüngliche Widerspruch hat Anfang Dezember Geburtstag gefeiert. Ich erwarte, dass auch das Verfahren noch so weit andauern wird, bis dieses seinen ersten Geburtstag erlebt.

Der Kontext ist, dass das Gericht die bisherige Argumentation möglicherweise nicht sorgsam gelesen hat. Daraus hat ein Hinweis des Gerichts resultiert, nachdem „[d]ie Klage […] keine Erfolgsaussichten“ hat. Als ich auf diese Situation aufmerksam wurde, kam mir nur ein Gedanke: „Wetten, dass..?

Wie in folgenden Ausführungen zu lesen, wurde von Beginn an durchgängig damit argumentiert, einen Widerspruch als elektronisches Dokument, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, eingelegt zu haben. Eine qualifizierten elektronischen Signatur ist ein Verfahren um ein Dokument, ähnlich einer regulären Unterschrift zu unterschreiben und ersetzt in vielen Fällen ein etwaiges Schriftformerfordernis – also das handschriftliche Unterschreiben und übermitteln in Papierform.

Der Hinweis der Kammer enthielt dann nur den Verweis auf zwei Urteilen, welche sich damit beschäftigten, ob es ausreicht, eine einfache E-Mail zum Einlegen eines Widerspruchs zu verwenden – das heißt konkret im E-Mail-Text. Dass es in diesem vorliegenden Fall nicht um so eine Fallgestaltung geht und dies auch von Beginn an eindeutig erklärt wurde, lässt den Eindruck entstehen, dass beim SG Dortmund nicht so genau hingeschaut wurde.

Genießen Sie meinen folgenden Versuch, auf höfliche, aber gründliche Weise darzulegen, warum die Einschätzung des Gerichts einer erneuten Überprüfung bedarf.

Um die Anonymität aller Beteiligten zu wahren, wurden entsprechende Daten aus dem Text entfernt.

Hinweis der Kammer

In den folgenden Abschnitten werde ich zeigen, dass die von mir angewandte Vorgehensweise bezüglich der Einlegung meines Widerspruchs die vorgeschriebene Form gewahrt hat.

Einleitung

Im Folgenden möchte ich die wesentlichen Punkte meiner Argumentation hervorheben, bevor ich detailliert auf den Inhalt eingehe. Diese sind, dass

  • ich bisher konsistent mit einem elektronischen Dokument, versehen mit einer Qualifizierten elektronischen Signatur, argumentiert habe: (siehe Abschn. 2.2),
  • die analog anwendbare Rechtsprechung des BVerwG genau mit den Tatsachen meines Falls übereinstimmt und die Zulässigkeit eines Widerspruchs in der von mir gewählten Form bestätigt: (siehe Abschn. 2.3),
  • die Rechtsbehelfsbelehrung der Stadt Arnsberg im fraglichen Bescheid zusätzlich zu der konkludenten eine explizite Zugangseröffnung enthält: (siehe Abschn. 2.4),
  • die von der Kammer angeführten Urteile auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar sind, während die Erfüllung der Formerfordernisse durch meine Vorgehensweise in der Rspr. anerkannt ist: (siehe Abschn. 2.5),
  • auch die Beklagte keine überzeugende Argumentation gegen die Wirksamkeit meines Widerspruchs vorgebracht hat: (siehe Abschn. 3.),
  • und ich daher mit meinem Widerspruch die relevanten Formerfordernisse erfüllt habe.

Ich würde Sie dementsprechend bitten, meine neue Stellungnahme und meine bisherigen Äußerungen umfassend zur Kenntnis zu nehmen und in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen.

Bisherige Argumentation

Ich möchte auf meine unbestrittenen Äußerungen in der Klageschrift vom XX.XX.2023 hinweisen. Darin beschreibe, dass „[d]er Widerspruch […] der Beklagten […] unstreitig am XX.XX.2022 zugegangen“ ist und dieser „mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“ war.

Diese Beschreibung wird später im selben Abschnitt detailliert fortgeführt, indem ich ausführe, „dass der hier relevante Widerspruch beim Jobcenter Arnsberg […] eingetroffen ist“ und „die Datei mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ausgestattet war“. Ebenso präzisiere ich die Definition der »Datei« durch die Angabe ihres „Format[s] (PDF/A, qualifizierte elektronische Signatur)“.

Deshalb argumentiere ich durchgehend und konsistent, dass in diesem Fall keine »einfache E-Mail« zur Einreichung des Widerspruchs verwendet wurde. Ganz im Gegenteil habe ich wiederholt von einer per E-Mail versendeten Datei geschrieben. Daraus ergibt sich eine kombinierte Konstellation: Zum einen eine einfache E-Mail ohne eigenständigen formbedürftigen Erklärungsinhalt – vergleichbar mit einem Briefumschlag ohne Fenster – und zum anderen eine angehängte PDF-Datei – wiederum mit dem im Briefumschlag versendeten Dokument vergleichbar –, welche durch die angefügte qualifizierten elektronischen Signatur, schriftformersetzenden Charakter hat.

Ferner finden Sie im Anhang AX die fragliche PDF-Datei zur eigenen Prüfung der Signatur. Es ist möglich, dass diese auf dem regulären Weg nicht an Sie übertragbar ist. Ich würde ggf. um einen Hinweis und die Angabe bitten, wie ich Ihnen die Datei alternativ übermitteln kann.

Im folgenden Abschnitt werde ich im Detail auf diese Konstellation eingehen und die Zulässigkeit nachweisen.

Rechtsprechung zu der Kombination »einfache E-Mail« und »PDF-Dokument mit QeS1 versehen«

Wie zuvor dargestellt, bestehen bezüglich meines Widerspruchs zwei separat zu betrachtende Komponenten. Da es eine Herausforderung ist, hierzu Urteile im Bereich der SGG zu finden, werde ich folgend mit einem Urteil des Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) argumentieren.

Vergleichbarkeit der gesetzlichen Regelungen

Die im Verwaltungsrecht geltenden Regelungen, konkret § 70 VwGO und § 3a BVwVfG, sind in den entscheidenden Punkten mit den hier maßgeblichen Regelungen, § 84 SGG und § 36a SGB I, identisch. Diese Aussage bezieht sich insbesondere auf § 70 Abs. 1 VwGO im Vergleich zu § 84 Abs. 1 SGG und die Absätze Nr. 1, Nr. 2 Satz 1 bis 4 und Satz 5 bis zum zweiten Halbsatz und Absatz Nr. 3 im § 3a BVwVfG zu § 36a SGB I im Vergleich.

Die unterschiedlichen Regelungen in beiden Gesetzesgrundlagen wiederum haben keinen Regelungsinhalt, welcher den hier behandelten Fall berührt. Daraus kann gefolgert werden, dass die Rechtsprechung im Bereich dieser Regelungen im Verwaltungsrecht auf das Sozialrecht übertragbar ist. Darüber hinaus verdeutlichen die verwendeten Metaphern – die E-Mail als Briefumschlag und die mit QeS versehene PDF-Datei als das eigentliche formbedürftige Schreiben – treffend die Äquivalenz der Situation im digitalen Kontext.

Urteil das Bundesverwaltungsgericht vom 07.12.2016

In einem hinsichtlich der Form des Widerspruchs vergleichbaren Fall2 hat sich das BVerwG schon im ersten Leitsatz eindeutig geäußert. Hier heißt es, dass „ein Widerspruchsschreiben […] im pdf-Format […] [welches] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“3 worden ist und „als Anlage mittels einfacher E-Mail an die zuständige Behörde übermittelt“3 wurde, „dem Formerfordernis des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 3a Abs. 2 VwVfG genügen“3 kann – daher jenem Formerfordernis, welches in wesentlichen gleichlautend mit den Regelungen im Sozialrecht übereinstimmt.

Im Urteil wird dann weiter ausgeführt, dass „[d]ie Ersetzung des in § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthaltenen Schriftformerfordernisses durch die elektronische Form […] nicht durch anderweitige Regelungen ausgeschlossen“4 ist – dies entspricht gleichlautend § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG. Auch im gegebenen Kontext trifft dies zu und es besteht kein anderweitiger Ausschluss.

Die folgenden Erläuterungen, dass „[d]er Widerspruch […] auch mittels eines elektronischen Dokuments eingelegt werden“4 kann, „wenn dieses […] mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen“4 wurde, ist i. V. m. § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I auf vorliegenden Fall übertragbar und entspricht exakt der vorliegenden Konstellation.

Auch die Übermittlung des „Widerspruchsschreiben mittels einfacher E-Mail“5 steht [d]er Ersetzung des Schriftformerfordernisses […] nicht entgegen“5 wie weiter ausgeführt wird. Bei einer positiven Prüfung der angefügten QeS „steht für den Empfänger der Nachricht mit Gewissheit fest, dass das Dokument seit der Signatur nicht verändert wurde und vom richtigen Absender stammt“5. Hierzu passend wird abschließend erklärt, dass „die E-Mail mangels eines eigenständigen formbedürftigen Erklärungsinhalts mit dem Vorblatt einer Faxübertragung vergleichbar“6 ist.

Übertragbarkeit der Rechtsprechung

Die Übertragbarkeit der Rechtsprechung wird aufgrund der gleichlautenden Regelung in den Urteilen des SG Berlin vom 10.05.2019 (Az. S 37 AS 13511/18), 13.08.2020 (S 37 AS 4462/19) und vom 08.12.2020 (Az. S 179 AS 10734/19); ferner auch im Urteil des SG Lübeck vom 16.10.2020 (Az. S 16 AS 116/19) praktiziert – hier spezifisch hinsichtlich des oben erläuterten Urteils des BVerwG. Ein ähnliches Bild zeigt auch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.12.2022 (Az. L 9 AS 3190/22), welches ebenso selbstverständlich auf die Rechtsprechung im Verwaltungsrecht – bei gleichlautenden Regelungen – verweist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Nachfolgend erörtere ich die Rechtsbehelfsbelehrung im Abschnitt »Ihre Rechte« des für dieses Verfahren relevanten Bescheids der Beklagten, datiert auf den XX.XX.2022. Aus dieser werde ich herausarbeiten, dass diese eine explizite Zugangseröffnung darstellt und ebenfalls die von mir genutzte Vorgehensweise ermöglicht.

Der Belehrung folgend, konnte „[d]er Widerspruch […] bei der o.g. Behörde auch in elektronischer Form erhoben werden.“7 Dabei muss „[d]as elektronische Dokument […] für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet“8 und „mit einer qua­lifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein“9. Alternativ darf es auch „von der verantwor­tenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 36a SGB I an das der o.g. Behörde zugeordnete Behördenpostfach (beBPo) eingereicht werden“9 – »signiert« bedeutet in diesem Kontext die Anbringung des Namens als gedruckten Text.

Die Rechtsbehelfsbelehrung eröffnet daher explizit einen Zugang, um einen Widerspruch in elektronischer Form zu erheben. Hierbei muss das Dokument – wie im vorliegenden Fall erfolgt – mit einer QeS versehen sein. Die Alternative in Satz 7 eröffnet einen weiteren Weg, über welchen der Widerspruch auf einem »sicheren Übermittlungsweg«10 übertragen werden muss und damit keine qualifizierte elektronische Signatur notwendig ist.

Es wird nachfolgend darauf hingewiesen, dass „[e]ine Übermittlung per einfacher E-Mail […] nicht rechtswirksam möglich“11 ist. Im Lichte meiner Erläuterungen beschränkt sich diese Aussage einzig auf die alleinige Übermittlung des Widerspruchs per einfacher E-Mail – ohne eine QeS der verantwortenden Person. Dies folgt daraus,

  • dass es andernfalls gar keinen Anwendungsfall für die QeS geben würde, auf welche in Satz 7 noch hingewiesen wurde,
  • die Aussage, dass die Übermittlung „nicht rechtswirksam möglich“11 ist, eine auf die Rechtslage hinweisende Klarstellung und keine grundsätzliche Ablehnung darstellt,
  • auch die Äußerungen der Beklagten in Ihrem Widerspruchsbescheid12 eine solche Interpretation nicht zulässt
  • und im Kontext meiner bisherigen Erläuterungen die Übermittlung eines mit QeS versehenden Dokuments per E-Mail gerade nicht als Übermittlung per »einfacher E-Mail« bezeichnet werden kann.

Daneben verweise ich umfassend auf meine bisherige Argumentation in der Klageschrift und meiner Stellungnahme vom XX.XX.22 hinsichtlich der konkludente Zugangseröffnung: Die mehreren bisher über den gleichen Weg angenommenen Erklärungen, bei welchen die Formerfordernisse des § 36a SGB I ebenso maßgeblich waren, sprechen hier dafür, dass der Zugang entsprechend eröffnet war.

Durch die Kammer genannte Urteile

Meine Überprüfung der von der Kammer herangezogenen Urteile hat ergeben, dass diese nicht unmittelbar auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sind, da sie sich ausschließlich auf Widersprüche beziehen, die lediglich per einfacher E-Mail eingereicht wurden. Allerdings unterstützen die Entscheidungen des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.02.2022 – L 7 AS 1191/21 NZB und des LSG Baden-Württemberg vom 21.04.2021 – L 3 AS 926/21, zusammen mit weiteren einschlägigen Urteilen, die Rechtsauffassung, dass die Einlegung eines Widerspruchs mittels eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur (QeS) den formellen Anforderungen genügt, selbst wenn dieser nicht über einen als sicher geltenden Übermittlungsweg zugestellt wurde.

Diese Rechtsprechung bestätigt, dass ein elektronisches Dokument mit einer QeS, wie es bei meinem Widerspruch der Fall war, eine rechtlich zulässige Form der Widerspruchseinlegung darstellt und den Formerfordernissen genügt. Somit untermauern diese Urteile die Rechtmäßigkeit des von mir gewählten Verfahrens und stärken die Position, dass mein Widerspruch formgerecht erfolgt ist.

Zusammenfassung

In der Gesamtschau der Argumentation wird deutlich, dass mein Vorgehen bei der Einlegung des Widerspruchs den rechtlichen Anforderungen entsprochen hat.

Eine Zugangseröffnung der Beklagten bzw. der Stadt Arnsberg hat implizit und explizit stattgefunden. Mein Widerspruch ist als elektronisches Dokument versehen mit einer QeS, entsprechend § 36a Abs. 2 Satz 2 SGB I, an die Beklagte übermittel worden. Dieses elektronisches Dokument war für die Bearbeitung geeignet und konnte – unbestreitbar aufgrund der QeS – mir als Urheber zugeordnet werden.

Durch die Rechtsprechung bestätigt ist auch die Übermittlung des elektronischen Dokuments, versehen mit einer QeS, per einfacher E-Mail zulässig. Die klare Parallele zwischen den Regelungen im Verwaltungsrecht und im Sozialrecht, gestützt durch zahlreiche Urteile, lässt keinen Zweifel an der Zulässigkeit der von mir gewählten Form der Widerspruchseinlegung.

Aufgrund der dargelegten Argumente und der unterstützenden Rechtsprechung steht unzweifelhaft fest, dass mein Widerspruch alle formellen Anforderungen erfüllt und somit rechtsgültig ist.

Sollte die Kammer gemäß meinen Darlegungen noch nicht überzeugt sein, bitte ich um entsprechende Hinweise oder um eine substantiell begründete Entscheidung gegen meine Anträge, sollte ein Formmangel vorliegen.

Stellungnahme zum Schreiben des HSK vom XX.XX.23

Hinsichtlich der Charakterisierung meines Schreibens vom XX.XX.2022 muss ich mich der Beklagten insoweit anschließen, als das übermittelte Dokument tatsächlich nur eine nachgereichte Begründung darstellte – daher war die Signierung meinerseits unnötig. Dies gilt dagegen nicht bezüglich der anderen von mir vorgebrachten formbedürftigen Erklärungen.13

Bezüglich des weiteren Vortrags möchte ich anmerken, dass die Interpretation, ich wäre mir etwaige Formvorschriften bewusst gewesen, weil ich in der Vergangenheit andere Widersprüche auf anderem Wege eingereicht habe, einer genaueren Betrachtung bedarf. Es ist mein Recht, jede meiner Erklärungen gegenüber der Beklagten in einer jeweils angemessenen, aber von mir zu bestimmenden Form zu übermitteln. Ich bin der Auffassung, dass es nicht zuträglich ist, aus der Wahl meiner rechtlichen Mittel einen Nachteil für meine Position abzuleiten. Dies würde bedeuten, meine rechtmäßige Ausübung der Verfahrensrechte nicht gebührend zu berücksichtigen.

Ferner ist, wie oben dargestellt, die Formvorschrift durch meinen Widerspruch eindeutig erfüllt.


Ich vertraue darauf, dass das Gericht die dargelegten Argumente und Sachverhalte mit der gebotenen Sorgfalt prüfen und eine gerechte Entscheidung treffen wird, und bedanke mich für die aufmerksame Betrachtung meines Anliegens.


  1. QeS: Qualifizierte elektronische Signatur 

  2. BVerwG, Urteil vom 07.12.2016 - 6 C 12.15, [ECLI:DE:BVerwG:2016:071216U6C12.15.0] 

  3. ebd. Leitsatz 1. 

  4. ebd., RZ. 20 

  5. ebd., RZ. 21 

  6. ebd., RZ. 22 

  7. Bescheid der Stadt Arnsberg vom XX.XX.2022, Satz 5 

  8. ebd., Satz 6 

  9. ebd., Satz 7 

  10. vergl. hierzu § 36a Abs. 2 Satz 4 SGB I 

  11. Bescheid der Stadt Arnsberg vom XX.XX.2022, Satz 9 

  12. vergl. hierzu Widerspruchsbescheid des HSK vom XX.XX.2023 

  13. vergl. hierzu Klageschrift vom XX.XX.2023 - S XX AS XXXX/23, Abschn. »Rechtskraft des Widerspruchs vom XX.XX.2022« Abs. 2