§ 15 October 2023

Analyse des Weiterbildungsgeldes

nach § 87a SGB III

Öffentliche Vorabversion - V0.95


Widmung

Dieser Text ist all jenen gewidmet, die sich in Momenten größter Verzweiflung an Institutionen gewandt haben, in der Hoffnung auf Unterstützung und Verständnis, und stattdessen auf Mauern der Bürokratie, der Willkür und der Gleichgültigkeit gestoßen sind. Es ist für diejenigen, die trotz ihrer besten Bemühungen und oft unverschuldet in Situationen geraten sind, aus denen sie allein nicht herausfinden konnten, und die letztendlich durch ein System im Stich gelassen wurden, das eigentlich dazu da sein sollte, zu helfen und zu schützen. Möge diese Analyse dazu beitragen, das Bewusstsein für die Notwendigkeit einer menschlicheren, gerechteren und empathischeren Herangehensweise an soziale Dienstleistungen zu schärfen.


Einführung

In der vorliegenden Analyse werde ich die Modalitäten der zum 01.07.2023 in Kraft getretenen Regelungen zum »Weiterbildungsgeld« beleuchten. Unter Modalitäten verstehe ich insbesondere die drei Fragen:

  1. Wird das Weiterbildungsgeld vorschüssig oder nachschüssig gezahlt?
  2. Gibt es beim Weiterbildungsgeld eine anteilige Auszahlung, bei Monaten, in welchen keine vollständige Teilnahme erfolgt ist – z. B., wenn eine Weiterbildung am 10. begonnen oder am 20. beendet wurde?
  3. Sind Rückforderungen des Weiterbildungsgeldes seitens des Trägers möglich?

Hierzu werde ich alle potenziellen Quellen heranziehen, die Aufschluss über die vom Gesetzgeber bei der Einführung des Weiterbildungsgeldes vorgesehenen Modalitäten geben könnten. Des Weiteren werde ich die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit betrachten. Um die Analyse abzurunden, ist es ebenso erforderlich, die Regelungen zum »Bürgergeldbonus« zu betrachten, da diese vergleichbare Aspekte aufweisen könnten.

Abschließend betrachte ich dann eine konkrete Angabe aus einem Bewilligungsbescheid der Stadt Arnsberg vom 27.09.2023.

Das Weiterbildungsgeld

Das Weiterbildungsgeld gehört zur großen Grundsicherungs-Reform der Ampel-Regierung im Jahr 2023. Hierzu gab es gleich mehrere Änderungen. Die Reform wurde in zwei Teile aufgesplittet: Zum 01.01. wurde das Arbeitslosengeld 2 (ALG II oder Hartz IV) zum Bürgergeld; zum 01.07. wurde das Bürgergeld mit weiteren Änderungen komplementiert. Das hier analysierte Weiterbildungsgeld ist dabei zum 01.07.23 wirksam geworden und gehört somit zum zweiten Teil der Reform.

Aufbau der Analyse

Zu der gleich folgenden Analyse des Gesetzes werde ich nach folgendem Muster vorgehen, um die Tatbestände (notwendigen Bedingungen) und die Rechtsfolgen (Konsequenzen) herauszuarbeiten: Ich werde aus dem Gesetz die jeweiligen Schlüsselwörter herausnehmen und diese zuallererst definieren und ggf. analysieren. Darauffolgend werde ich einen „Wenn …, dann …“ Satz bilden, wobei das „Wenn …“ die Tatbestände und das „dann …“ die Rechtsfolgen beschreibt.

Analyse des § 87a SGB III: Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

Zuerst analysiere ich jetzt das Gesetz, auf welchen das Weiterbildungsgeld fußt: Der § 87a im Sozialgesetzbuch 3 (SGB III); oder konkret Abs. 2 dieses Gesetzes. Folgend finden Sie den Paragrafen teilweise zitiert, bevor ich diesen später näher betrachten werde.

Gesetz: § 87a SGB III 1

Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld

  • (1) […]
  • (2) ₁ Arbeitslose ₂ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten ₃ bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 ₄ zusätzlich einen ₅ monatlichen Zuschuss ₆ in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).

Tatbestände

Bevor ich mich mit der Zahlung des Weiterbildungsgeldes (Rechtsfolge) beschäftige, gehe ich näher auf die Tatbestände ein, welche erfüllt sein müssen, um die Rechtsfolgen auszulösen. Hierzu gehe ich auf die markierten Begriffe 1,2 und 3 ein. Die Rechtsfolge wird daher,

  • 3. bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1 ausgelöst, wenn die Person
  • 1. [a]rbeitslose
  • 2. Arbeitnehmerin [oder] Arbeitnehmer ist.

Im Folgenden definiere ich die drei Tatbestände, um präzise darzustellen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen:

  • Arbeitslos: Die Eigenschaft »Arbeitslos« ist im SGB III an mehreren Stellen definiert, wobei bei Nutzung der Definition des § 16 ein Paradoxon entsteht – dort verliert man die Eigenschaft als »Arbeitslos« nach Abs. 2, wenn man an einer „Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik“ teilnimmt, was in diesem Kontext zwangsläufig der Fall ist.

    Daher weiche ich auf die Definition des § 138 aus: Hier ist definiert, dass zur Geltung als Arbeitslos die Beschäftigungslosigkeit (Beschäftigung von ≤ 15 h / Woche und weitere Ausnahmen) vorliegen muss, dass Eigenbemühungen des Arbeitnehmers vorhanden sein müssen und dieser für die Vermittlung verfügbar sein muss (Verfügbarkeit).

  • Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin: Zur Definition der Begriffe weiche ich hier auf den Kommentar von Sauer zum SGB III aus: „Arbeitnehmer i. S. d. SGB III sind Personen, die in der Vergangenheit in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen gestanden haben und solche Beschäftigungen auch wieder begehren, zumindest aber zukünftig als Arbeitnehmer beschäftigt werden wollen.“2
  • bei Teilnahme an einer Weiterbildung nach Absatz 1: Hier müssen wir den Tatbestand noch mal trennen. Zum einen ist hier der Teil »bei Teilnahme an« und der Teil »einer Weiterbildung nach Absatz 1« einzeln zu betrachten.
    • bei Teilnahme an: Dieser Ausdruck betont den zeitlichen Aspekt der Beteiligung. Konkret bedeutet „bei Teilnahme an“, dass die Rechtsfolge genau dann greift, während eine Person andauernden an einer bestimmten Sache oder Aktivität teilnimmt. In diesem Kontext kann der Ausdruck „bei Teilnahme an“ als „während der andauernden Teilnahme an“ verstanden werden.
    • einer Weiterbildung nach Absatz 1: Eine solche Weiterbildung ist eine nach § 81 SGB III geförderte Weiterbildung, welche zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt (Berufsabschluss) für welchen eine reguläre Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren vorgesehen ist.

Eine Person, die den drei definierten Tatbeständen entspricht, nämlich sowohl als arbeitslos klassifiziert ist als auch den Status eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin besitzt und zudem während der andauernden Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung mit dem Ziel eines Berufsabschlusses steht, qualifiziert sich für die Rechtsfolge, das Weiterbildungsgeld zu erhalten.

Im nächsten Abschnitt werde ich detailliert auf diese Rechtsfolge und deren Implikationen eingehen.

Rechtsfolge

Nun gehen wir genauer auf die Rechtsfolge – die Zahlung des Weiterbildungsgeldes – ein. Hierzu muss ich wieder auf die entsprechend markierten Begriffen, hier Nr. 4, 5 und 6, eingehen. Bei Erfüllung der Tatbestände lautet die Rechtsfolge daher, dass ein

  • 4. zustätzlicher
  • 5. monatliche[r] Zuschuss
  • 6. in Höhe von 150 Euro gezahlt wird.

Nachfolgend erläutere ich die drei Begriffe der Rechtsfolge, um genau zu verdeutlichen, welche Auswirkungen sich aus der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen ergeben:

  • zusätzlich: Das Wort »zusätzlich« beschreibt die Art des Weiterbildungsgeldes. Es handelt sich dabei primär um eine finanzielle Unterstützung, die oberhalb und neben anderen möglichen Zahlungen (z. B. anderen Sozialleistungen) gewährt wird. Das Weiterbildungsgeld dient dazu, die finanzielle Situation von Personen während ihrer Weiterbildungsmaßnahme zu stabilisieren und typische Aufwendungen durch die Weiterbildung abzufangen.
  • monatlicher Zuschuss: Hier wird die Frequenz der Zahlung festgelegt. »Monatlich« bedeutet, dass die Zahlung in regelmäßigen Abständen, nämlich jeden Monat, erfolgt. Der Begriff »Zuschuss« legt fest, dass es sich um eine finanzielle Unterstützung handelt, die nicht zurückgezahlt werden muss und nicht von der Arbeitsleistung oder dem Fortschritt der Weiterbildung abhängig ist.
  • in Höhe von 150 Euro: Dies legt den genauen Betrag des Zuschusses fest. Jeder qualifizierte Empfänger erhält also einen festen Betrag von 150 € monatlich. Dies gibt den Betroffenen eine klare Vorstellung davon, welche finanzielle Unterstützung sie erwarten können, und erleichtert die Planung.

Die Rechtsfolge besagt daher, dass eine Person, die alle oben genannten Tatbestände erfüllt, zusätzlich zu anderen möglichen Leistungen einen monatlichen Zuschuss erhält, und zwar genau in Höhe von 150 Euro.

Zusammenfassung

Im Rahmen des § 87a SGB III wurde das Weiterbildungsgeld eingeführt, das speziell für Personen vorgesehen ist, die eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung absolvieren. Der primäre Zweck dieses Zuschusses ist es, die zusätzlichen Aufwendungen zu kompensieren, die während der Weiterbildungsmaßnahme entstehen. Der zu Beginn angekündigte „Wenn …, dann …“ Satz lautet daher:

Wenn eine Person sowohl als arbeitslos klassifiziert ist, den Status eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin besitzt und zudem während der andauernden Teilnahme an einer nach § 81 SGB III geförderten Weiterbildung mit dem Ziel eines Berufsabschlusses steht, dann erhält diese Person zusätzlich zu anderen möglichen Leistungen einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro.

Sie haben nun eine detaillierte Vorstellung über die rechtliche Definition des Weiterbildungsgeldes. Folgend möchte ich jetzt eine erste vorläufige Interpretation der Modalitäten des Weiterbildungsgeldes aufstellen.

Vorläufige Interpretation der Modalitäten des Weiterbildungsgeldes

Aufbauend auf der bisherigen detaillierten rechtlichen Definition möchte ich schon jetzt einmal eine erste mögliche Interpretation der Modalitäten aufstellen. Dazu versuchen wir die zu Beginn gestellten Fragen anhand der bisherigen Analyse zu beantworten.

1. Wird das Weiterbildungsgeld vorschüssig oder nachschüssig gezahlt?

Anhand der erweiterten Formulierung, dass das Weiterbildungsgeld „während der andauernden Teilnahme“ an einer Weiterbildungsmaßnahme gezahlt wird und aufgrund des Ziels dieser Leistung gesteigerte Aufwendungen abzufangen, ist bis hier hin eine »vorschüssige« Auszahlung des Weiterbildungsgeldes plausibel.

2. Gibt es beim Weiterbildungsgeld eine anteilige Auszahlung?

Durch die abschließende Definition als monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 € des Weiterbildungsgeldes gibt es hier keinen Spielraum diesen nur anteilig auszuzahlen. Die Erfüllung der Tatbestände führt immer zu einem monatlichen Zuschuss von 150 €.

3. Sind Rückforderungen des Weiterbildungsgeldes seitens des Trägers möglich?

Bisher kann ich mir unter den Bedingungen der vorstehenden Analyse nur eine mögliche Konstellation vorstellen, bei der eine Rückforderung seitens des Trägers möglich ist: Wenn das Weiterbildungsgeld vorschüssig für einen Monat gezahlt wurde und der Teilnehmer in dem Monat dann aber vollständig nicht mehr an der Weiterbildung teilnimmt.

Beispielsweise wird das Weiterbildungsgeld am 28. Januar für Februar gezahlt. Ab dem ersten Februar wird dann aber für den gesamten Monat nicht mehr an der Weiterbildung teilgenommen. In einem solchen oder ähnlichen Fall wäre eine Rückforderung durch den Träger begründbar.
Nach dieser ersten vorläufigen Interpretation, geprägt von der bisherigen Analyse möchte ich mich jetzt erst einmal mit dem Bürgergeldbonus beschäftigen. Die gesetzliche Grundlage dazu, der § 16j SGB II, werde ich daher ähnlich analysieren, interpretieren und darauffolgend beide Definitionen vergleichend gegenüberstellen.

Erst danach werde ich zu den Gesetzesbegründungen der beiden betrachteten Gesetze übergehen, um dann mit einem vollständigen Bild der Intentionen des Gesetzgebers weiterzuarbeiten.

Der Bürgergeldbonus

Mit Einführung des Weiterbildungsgeldes zum 01.07.23 wurde auch ein weiteres Instrument in die Sozialgesetzgebung eingeführt: Der Bürgergeldbonus. Dieser verfolgt ein abweichendes Ziel, wie das Weiterbildungsgeld, und hat einen anderen Aufbau, welchen ich folgend analysieren werde.

Analyse des § 16j SGB II: Bürgergeldbonus

Dem Muster der Analyse zum § 87a folgend analysiere ich das Gesetz, auf welchen der Bürgergeldbonus fußt: Der § 16j im Sozialgesetzbuch 2 (SGB II). Folgend finden Sie den Paragrafen gekürzt zitiert, bevor ich diesen gleich analysieren werden. Ähnlich wie bei der Analyse des Weiterbildungsgeldes klammere ich die genauen Maßnahmen, welche aufgelistet werden, bei meiner Analyse aus.

Gesetz: § 16j SGB II 3

Bürgergeldbonus

₇ Erwerbsfähige ₈ Leistungsberechtigte erhalten ₉ einen Bonus in Höhe von 75 Euro ₁₀ für jeden Monat der Teilnahme an ₁₁ einer der folgenden Maßnahmen: […]

Tatbestände

Beginnend gehe ich wieder näher auf die Tatbestände ein, welche erfüllt sein müssen, um die Rechtsfolge auszulösen. Hierzu analysiere ich die markierten Begriffe 1,2 und 5 und gebe später eine Definition dieser wieder. Die Rechtsfolge wird daher ausgelöst, wenn eine

  • 7. [e]rwerbsfähig
  • 8. Leistungsberechtigte Person an
  • 11. einer der folgenden Maßnahmen teilnimmt.

Im Folgenden definiere ich die drei Tatbestände, um präzise darzustellen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen:

  • Erwerbsfähig: Die Eigenschaft »Erwerbsfähig« ist in § 8 Abs. 1 SGB II eindeutig definiert. Dort heißt es, dass „[e]rwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“
  • Leistungsberechtigte: Zur Definition der Gruppe der Leistungsberechtigten findet sich in § 7 SGB II eine umfangreiche und detaillierte Definition. Daher verweise ich hier direkt auf diesen, statt diese zu zitieren. Um diese Gruppe aber grob zu umreißen, kann man sagen, dass Leistungsberechtigter ist, wer Bürgergeld bezieht oder beziehen könnte.
  • ₁₁einer der folgenden Maßnahmen: Um ein Anrecht auf den Bürgergeldbonus zu haben, muss die Person an einer der aufgelisteten Maßnahmen teilnehmen. Hierzu gehören unterschiedlichste Maßnahmen, wobei die auffälligste Besonderheit ist, dass Maßnahmen, für welche die Person ein Anrecht auf das Weiterbildungsgeld hat, pauschal ausgeschlossen sind – damit erfolgt keine doppelte Auszahlung von Bürgergeldbonus und Weiterbildungsgeld.

Eine Person, die den drei definierten Tatbeständen entspricht, nämlich sowohl als [e]rwerbsfähig klassifiziert ist als auch den Status eines Leistungsberechtigten innehat und zudem an einer der aufgelisteten Maßnahmen teilnimmt, qualifiziert sich für die Rechtsfolge, die Zahlung des Bürgergeldbonus

Im nächsten Abschnitt werde ich detailliert auf diese Rechtsfolge eingehen. Hierbei gibt es einen wesentlichen Unterschied zu dem Weiterbildungsgeld.

Rechtsfolge

Jetzt gehe ich genauer auf die Rechtsfolge – die Zahlung des Bürgergeldbonus – ein. In diesem Fall habe ich nun zwei Satzteile, aus welchen die Rechtsfolge besteht. Es geht um die Teile Nr. 3 und 4. Bei Erfüllung der Tatbestände lautet die Rechtsfolge daher, dass

  • 10. für jeden Monat der Teilnahme
  • 9. [ein] Bonus in Höhe von 75 Euro gezahlt wird.

Hier ist direkt der wesentliche Unterschied zu dem Weiterbildungsgeld auffällig: Es gibt über die Rechtsfolge eine Verbindung von Zeit und Höhe des Bonus. Als Formel kann man es so formulieren: „Monate der Teilnahme“ × „Bonus in Höhe von 75 €“. Aber gehen wir erst mal weiter zu der Erläuterung der zwei Satzteile der Rechtsfolge, um genau zu zeigen, welche Auswirkungen sich aus dem Umstand der Verbindung von Zeit und Geld ergeben:

  • ₁₀für jeden Monat der Teilnahme: Diesen Satzteil kann man zum besseren Verständnis auch wieder expandieren. Daraus bilde ich dann den Satz: „Für jeden Monat der erfolgten Teilnahme“. Hierdurch wird deutlich, dass der Berechtigte für jeden erfolgten, also zurückliegenden, Zeitraum ein Recht auf den Bonus hat.

    Um nun noch deutlich zu machen, dass hier nicht zwangsläufig von ganzen Monaten ausgegangen werden muss, ziehe ich die „Berechnung von Zeiträumen“ aus § 191 BGB zurate: „Ist ein Zeitraum nach Monaten […] bestimmt, […] so wird der Monat zu 30 […] Tagen gerechnet.“ Dementsprechend kann ich „für jeden Monat“ durch die Formulierung „für jeweils 30 Tage“ ersetzen.

  • einen Bonus in Höhe von 75 Euro: Hier wird zum einen die Art der Zahlung als „Bonus“ festgelegt. Ein Bonus ist eine Belohnung für eine erfolgte Handlung oder ein Verhalten; hier die Teilnahme an einer Maßnahme. Zu beachten ist daher, dass diese Belohnungszahlung einzig eine Anreizfunktion erfüllt. Es gibt hier keine Formulierung, welche den Bürgergeldbonus als klassische Sozialleistung ausweist.

    Ferner wird die Höhe dieses Bonus auf 75 € festgelegt. Diese Definition kann jedoch nicht ohne den Satzteil Nr. 4 erfolgen. Die Formel lautet daher unter Einbeziehung der Substitution für „jeden Monat“: $$ \text{Bonus} = \left( \frac{\text{Tage der Teilnahme}}{30} \right) \times 75 \text{€} $$

Die Rechtsfolge besagt daher, dass eine Person, welche alle oben genannten Tatbestände erfüllt, für jeden erfolgten Tag der Teilnahme an einer Maßnahme einen Bonus in Höhe von 2,50 € erhält – im Falle der Teilnahme einen ganzen Monat lang, maximal 75 €.

Zusammenfassung

Im Rahmen des § 16j SGB II wurde der Bürgergeldbonus eingeführt, der speziell für erwerbsfähige, leistungsberechtigte Personen vorgesehen ist, die an den im Gesetz definierten Maßnahmen teilnehmen. Der primäre Zweck dieses Bonus ist es, als Anreiz für die aktive Teilnahme an den vorgesehenen Maßnahmen zu dienen. Der hier versprochene „Wenn …, dann …“ Satz lautet:

Wenn eine Person sowohl als erwerbsfähig klassifiziert ist, den Status eines Leistungsberechtigten besitzt und zudem an einer der im § 16j SGB II aufgelisteten Maßnahmen teilnimmt, dann erhält diese Person für jeden Tag der erfolgten Teilnahme einen Bonus in Höhe von 2,50 Euro, maximal 75 Euro pro Monat.

Sie haben nun eine detaillierte Vorstellung über die rechtliche Definition des Bürgergeldbonus. Jetzt gehe ich direkt über zu einer vorläufigen Interpretation der Modalitäten.

Vorläufige Interpretation der Modalitäten

Unter Zuhilfenahme der bisherigen detaillieren rechtlichen Definition werde ich folgen eine vorläufige erste Interpretation aufstellen. Hierzu bediene ich mich wieder der zu Beginn gestellten Fragen – umformuliert auf den Bürgergeldbonus.

1. Wird der Bürgergeldbonus vorschüssig oder nachschüssig gezahlt?

Aufgrund der expandierten Formulierung, dass für jeden „erfolgten Tag der Teilnahme“ eine Leistung in Form der Bonuszahlung gewährt wird, muss ich hier von einer nachschüssigen Zahlung ausgehen. Auch die Definition als »Bonus« legt dies nahe – ein Bonus, also eine Belohnung, wird für eine erfolgte und gewünschte Handlung gewährt.

2. Gibt es beim Bürgergeldbonus eine anteilige Auszahlung?

Bei Beachtung unserer Substitution oben ist hier sicher zu sagen, dass eine anteilige Auszahlung vorgesehen ist. Die dazugehörige Berechnung stützt sich auf die Definition des Monats als 30 Tage. Daher wird für jeden Tag der erfolgten Teilnahme 1/30 von 75 € ausgezahlt – maximal für einen Monat aber, unabhängig der Anzahl der Tage, 75 €.

3. Sind Rückforderungen des Bürgergeldbonus seitens des Trägers möglich?

Da der Bonus nachschüssig ausgezahlt wird und die Zahlung mit der konkreten Bedingung der erfolgten Teilnahme verknüpft ist, kann hier keine rechtmäßige Rückforderung erfolgen. Eine Auszahlung ohne Erfüllung der Tatbestände oder unter nicht Beachtung der Anzahl der teilgenommenen Tage kann hier nur zulasten des Trägers gehen, solange kein vorsätzlicher Betrug vonseiten des Teilnehmers vorliegt. Vergleichen Sie hierzu auch § 45 Abs. 2 SGB X „Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes“.
Nachdem ich bisher das Gesetz zum Weiterbildungsgeld und zum Bürgergeldbonus analysiert und jeweils auch eine vorläufige Interpretation vorgenommen habe, werde ich jetzt eine Gegenüberstellung zu beiden Gesetzen vornehmen.

Vergleichende Gegenüberstellung des Weiterbildungsgeldes und Bürgergeldbonus

Zur direkt Gegenüberstellung der beiden Leistungen in der Gestalt meiner Interpretationen finden sie folgend eine Tabelle. In dieser Tabelle stelle ich die Antworten der relevanten Fragen gegenüber und zeige gleichzeitig, wie diese mit den Begriffen/Satzteilen aus dem jeweiligen Gesetz zusammenhängt, insofern diese Zuordnung möglich ist.

Fragen Weiterbildungsgeld Bürgergeldbonus
1. Erfolgt die Zahlung der Leistung vor- oder nachschüssig? Das Weiterbildungsgeld wird vorschüssig während der Teilnahme gezahlt. Der Bürgergeldbonus wird nachschüssig nach der erfolgten Teilnahme gezahlt.
Definierende Begriffe/Satzteile während der andauernden Teilnahme“ erfolgten Tag der Teilnahme“
2. Gibt es bei der Leistung eine anteilige Auszahlung? Nein, da immer ein monatlicher Zuschuss in voller Höhe gezahlt wird. Ja, es erfolgt grundsätzlich eine anteilige Auszahlung.
Definierende Begriffe/Satzteile monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 € für jeden erfolgten Tag der Teilnahme
3. Sind Rückforderungen der Leistung möglich? Ja, wenn das Weiterbildungsgeld vorab für einen Monat gezahlt wird und an diesem gar keine Teilnahme mehr erfolgt ist. Nein, es sei denn, es liegt vorsätzlicher Betrug vonseiten des Teilnehmers vor.

Nach dieser kurzen Gegenüberstellung der beiden Leistungen werde ich jetzt beide Gesetzesbegründungen genauer betrachten. Dabei werde ich zeigen, dass die soeben erfolgte Analyse im Kontext der Begründungen korrekt ist. Auch meine Interpretation der Modalitäten beider Leistungen wird sich damit als richtig herausstellen.

Gesetzesbegründungen

In diesem Abschnitt beschäftige ich mich jetzt mit den Gesetzesbegründungen. Da beide Gesetze zur selben Zeit, mit demselben Änderungsgesetz erlassen wurden, befinden sich die Begründungen auch im selben Dokument. In diesem Fall finden wir die Begründungen in der »Drucksache 20/3873« des Deutschen Bundestages vom 10.10.2022.

Weiterbildungsgeld

Ich beginne nun mit der Begründung des Weiterbildungsgeldes und werde zunächst diese vollständig zitieren und darauffolgend analysieren.

Begründung: § 87a Abs. 2 SGB III 4

  1. Forschungsergebnisse belegen, dass ₁₂ insbesondere finanzielle Erwägungen und ₁₃ Unsicherheiten über den langfristigen Ertrag der Weiterbildung ein ₁₄ Hemmnis zur Aufnahme abschlussbezogener Maßnahmen darstellen. Es ist daher erforderlich, zusätzliche Anreize zu schaffen.
  2. Ziel ist es, ₁₅ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu unterstützen und ihnen damit den Zugang zum Fachkräftearbeitsmarkt und zum Arbeitsmarkt besonders nachgefragter Berufe zu öffnen.
  3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an einer ₁₆ berufsabschlussbezogenen Weiterbildung sollen daher ₁₇ während der Teilnahme ₁₈ über die bestehende Prämienregelung hinaus ₁₉ zusätzlich einen monatlichen Zuschuss erhalten. Der Zuschuss soll ₂₀ nicht nur die Anreizwirkung der Prämien bei erfolgreicher Zwischen- und Abschlussprüfung verstärken, sondern auch einen Beitrag dazu leisten, um ₂₁ Mehraufwendungen durch die Teilnahme an einer mehrjährigen berufsabschlussbezogenen Weiterbildung zu decken. Hierzu zählen z. B. Aufwendungen für:
    • digitale Angebote,
    • Beschaffung von zusätzlicher Fachliteratur und Arbeitsmaterialien,
    • besondere Fahr- und Verpflegungsaufwendungen,
    • und andere Aufwendungen, die z. B. im Zusammenhang mit der Bildung von Lerngemeinschaften entstehen können.
  4. Diese Aufwendungen können ₂₂ von arbeitslosen Teilnehmenden nicht ohne weiteres über das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung getragen werden können. Die Regelung sieht deshalb ₂₃ einen monatlichen Zuschuss von 150 Euro für arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung nach § 81 teilnehmen.
  5. Weiterbildungsgeld soll auch für die Teilnahme an Maßnahmen gezahlt werden, die in Teilqualifikationen zum Berufsabschluss führen sollen. Über § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB II findet die Regelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB II Anwendung.

Analyse der Begründung

Die oben zitierte Begründung erklärt die grundsätzlichen Überlegungen, welche zur Schaffung des Weiterbildungsgeldes geführt haben. Für die Menschen, für welche potenziell eine Weiterbildung infrage kommt, stellen „₁₂ insbesondere finanzielle Erwägungen“ zum einen und „₁₃ Unsicherheiten über den langfristigen Ertrag der Weiterbildung“ zum anderen ein „₁₄ Hemmnis“ zum Beginn einer solchen Maßnahme dar.

Das Ziel ist es daher, „₁₅ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf dem Weg zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu unterstützen“ und ihnen damit qualifizierten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen – spezielle zum Fachkräftearbeitsmarkt und hinsichtlich stark nachgefragten Mangelberufen.

Daher sollen Teilnehmer an einer „₁₆ berufsabschlussbezogenen Weiterbildung […] ₁₇ während der Teilnahme ₁₈ über die bestehende Prämienregelung hinaus ₁₉ zusätzlich einen monatlichen Zuschuss“ erhalten.

Das Weiterbildungsgeld als Zuschuss soll „₂₀ nicht nur die Anreizwirkung der Prämien bei erfolgreicher Zwischen- und Abschlussprüfung verstärken“, sondern dazu dienen „₂₁ Mehraufwendungen durch die Teilnahme an einer mehrjährigen berufsabschlussbezogenen Weiterbildung zu decken“. Die aufgelisteten Aufwendungen, u. a. für zusätzliche Fachliteratur und Arbeitsmaterialien, Fahr- und Verpflegungskosten, Ausgaben im Zusammenhang mit Lerngemeinschaften, sind nicht abschließend, sondern nur exemplarisch genannt.

Es wird deutlich, dass es um Aufwendung im Kontext der Weiterbildung geht. Insbesondere Aufwendungen, welche abschlussbezogen sind und erst durch die Teilnahme notwendig werden.

Weiter wird begründet, dass diese Aufwendungen „₂₂ von arbeitslosen Teilnehmenden nicht ohne weiteres über das Arbeitslosengeld“ tragbar sind. Daher sieht die Regelung zum Weiterbildungsgeld „₂₃ einen monatlichen Zuschuss von 150 Euro“ für Teilnehmende an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung vor.

Zusammenfassung

Das neu eingeführte Weiterbildungsgeld basiert auf soliden Überlegungen. Es zeigt sich, dass überwiegend monetäre Hürden Menschen davon abhalten, vorhandene Weiterbildungsangebote zu nutzen. Speziell für Personen, die Arbeitslosen- oder Bürgergeld beziehen und daher förderberechtigt sind, ist die finanzielle Lage oft prekär.

Dies führt paradoxerweise dazu, dass diese Personen trotz der mittel- bis langfristigen positiven wirtschaftlichen Aussichten durch Weiterbildung oft zögern, eine solche in Angriff zu nehmen. Die anfallenden Kosten während einer Weiterbildungsbemühung erscheinen in ihrer aktuellen finanziellen Situation untragbar.

Schlussfolgernd erkennt die Begründung an, dass Arbeitnehmer nicht zusätzlich finanziell belastet werden sollten, nur weil sie eine Weiterbildung wahrnehmen möchten. Ein erfolgreicher Abschluss nützt nicht nur dem Einzelnen für eine gesicherte Zukunft, sondern bringt auch dem Staat finanzielle Vorteile.

Es wird hier daher deutlich, dass es sich beim Weiterbildungsgeld um einen laufenden Zuschuss handelt, welcher laufende Mehraufwendungen durch die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme decken soll.

Bürgergeldbonus

Jetzt werde ich auf die gleiche Weise nachfolgend die Gesetzesbegründung für den Bürgergeldbonus analysieren. Auch hier werde ich die Begründung erst teilweise zitieren, um diese dann zu analysieren. Die Begründung des Bürgergeldbonus ist deutlich umfangreicher. Daher werde ich mich bei der Analyse auf die wesentlichen Punkte konzentrieren und die sehr detaillierten Bereiche, in welchen es um die Maßnahmen geht, welche gefördert werden, außen vor lassen. Daher habe ich diese Abschnitte gleich aus dem Zitat gekürzt.

Begründung: § 16j SGB II 5

  1. [...]
  2. ₂₄ In der Vertrauenszeit und auch grundsätzlich ₂₅ innerhalb der Kooperationszeit des Kooperationsplans sind ₂₆ Zuweisungen in Maßnahmen nicht mehr rechtsverbindlich. ₂₇ Der Bonus soll ₂₈ die Motivation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zur Mitwirkung steigern und als Anreiz wirken.
  3. ₂₉ Der Bonus wird ₃₀ nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt. ₃₁ Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro erstattet. ₃₂ Sofern eine Maßnahme, für die ein Bonus gezahlt wird, ₃₃ abgebrochen wird, besteht ₃₄ kein Anspruch auf Weiterzahlung des Bonus. Dies gilt auch, wenn die Leistungsberechtigten den Abbruch der Maßnahme nicht zu vertreten haben.
  4. In ₃₅ den Nummern 1 bis 3 werden die Maßnahmen, ₃₆ für die ein Bonus gezahlt wird, benannt. Dies sind Maßnahmen, die ₃₇ insbesondere für eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt von besonderer Notwendigkeit sind.
  5. [...] ₃₈ Eine Doppelförderung von Weiterbildungsgeld und Bonus wird somit ₃₉ ausgeschlossen.
  6. [...]
  7. Nach Nummer 2 wird der Bonus für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach § 51 SGB III gezahlt. ₄₀ Die Aufnahme und der Abschluss einer Berufsausbildung ist ein wesentlicher Faktor für eine nachhaltige Eingliederung in das Erwerbsleben. Gerade im ₄₁ SGB II ist der Anteil derer, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, mit 66,5 Prozent besonders hoch (darunter rund 140.000 junge Menschen ohne abgeschlossene Berufsausbildung). Der Bonus nach Nummer 2 umfasst auch die Vorphase der Assistierten Ausbildung nach § 75a SGB III und die Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III.
  8. [...]
  9. Nach Nummer 3 soll der Bonus auch für die Teilnahme an Leistungen nach § 16h Absatz 1 gezahlt werden, für Jugendliche, die Leistungen nach dem SGB II beziehen. Mit dem Bonus sollen ₄₂ die schwer zu erreichenden Jugendlichen motiviert werden, an sozialpädagogischen Angeboten und Maßnahmen teilzunehmen und diese nicht vorzeitig abzubrechen. Dies kann dazu beitragen, ₄₃ Jugendarbeitslosigkeit zu verhindern.

Analyse der Begründung

Die oben gekürzt zitierte Begründung stellt die Vorüberlegungen und sehr konkret auch die Modalitäten des Bürgergeldbonus dar. Zum Ersten wird erläutert, dass durch andere gesetzliche Änderungen „₂₄ [i]n der Vertrauenszeit und [… ] ₂₅ innerhalb der Kooperationszeit […] ₂₆ Zuweisungen in Maßnahmen nicht mehr rechtsverbindlich“ sind. Daher soll „₂₇ [d]er Bonus […] ₂₈ die Motivation der erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zur Mitwirkung steigern und als Anreiz wirken.

Weiter wird ausgeführt, dass die in „₃₅ den Nummern 1 bis 3“ aufgezählten Maßnahmen, „₃₆ für die ein Bonus gezahlt wird“, „₃₇ insbesondere für eine nachhaltige Eingliederung in den Arbeitsmarkt von besonderer Notwendigkeit sind.“ Es wird dort folgerichtig festgestellt, dass „₄₀ [d]ie Aufnahme und der Abschluss einer Berufsausbildung […] ein wesentlicher Faktor für eine nachhaltige Eingliederung in das Erwerbsleben“ ist.

Im Kontext der Sozialleistungen in Deutschland, speziell im Bereich des „₄₁ SGB II[,] ist der Anteil derer, die keine abgeschlossene Berufsausbildung haben, mit 66,5 Prozent besonders hoch“. Hier gilt es auch im Bereich von Jugendlichen gegenzusteuern. Deshalb sollen mit dem Bonus auch „₄₂ die schwer zu erreichenden Jugendlichen motiviert werden, an sozialpädagogischen Angeboten und Maßnahmen teilzunehmen und diese nicht vorzeitig abzubrechen.“ Dies kann einen Beitrag dazu leisten „₄₃ Jugendarbeitslosigkeit zu verhindern

Die Modalitäten des Bürgergeldbonus sind in Absatz 3 detailliert ausgeführt. Hiernach wird „₂₉ [d]er Bonus […] ₃₀ nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt.“ Weiter wird auf die obligatorische Regelung zu Teilzahlungen eingegangen. „₃₁ Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro erstattet.

Ebenso wird aufklärend erwähnt, dass „₃₂ Sofern eine Maßnahme […] ₃₃ abgebrochen wird […] ₃₄ kein Anspruch auf Weiterzahlung des Bonus“ besteht. Weiterhin ist „₃₈ Eine Doppelförderung von Weiterbildungsgeld und Bonus […] ₃₉ ausgeschlossen.

Zusammenfassung

Den hier beschriebenen und zusammen mit dem Weiterbildungsgeld eingeführten Bürgergeldbonus gingen wichtige Überlegungen voraus. Mit Einführung des Bonus wird den Änderungen im Bereich des SGB II Rechnung getragen, nach denen die Zuweisungen von Maßnahmen teilweise nicht länger verbindlich, daher zwangsweise, möglich sind.

Es wird richtig festgestellt, dass eine Berufsausbildung wesentliche Voraussetzung für eine nachhaltige Erwerbsintegration ist. Damit ist der Hebel der Forderung auf dem Weg zum Abschluss einer Berufsausbildung eine wirksame Möglichkeit, den Leistungsbezug im Bereich des SGB II zu beenden oder sogar ganz zu verhindern. Diese Änderungen sind im Kontext der Tatsache zu betrachten, dass im Bereich des SGB II gut ⅔ der Leistungsbezieher keine abgeschlossene Berufsausbildung haben.

Des Weiteren geht die Begründung auf die Modalitäten des Bürgergeldbonus ein: Der Bonus wird im Folgemonat nach Teilnahme an einer Maßnahme ausgezahlt. Bei Teilzeiträumen zu Beginn oder Ende der Maßnahme wird eine anteilige Zahlung vorgenommen – innerhalb der Teilnahmezeiträume findet sich keine Regelung zu etwaigen anteiligen Zahlungen. Zudem wird klargestellt, dass eine Doppelförderung von Weiterbildungsgeld und Bonus ausgeschlossen ist.

Insgesamt stellt der Bürgergeldbonus eine gezielte Maßnahme dar, um bestimmte Gruppen – insbesondere junge Menschen – für den Arbeitsmarkt besser zu qualifizieren und zu motivieren. Das Gesetz sieht vor, sowohl Anreize zu schaffen als auch klare Regelungen zur Auszahlung des Bonus zu etablieren. Es ist daher deutlich, dass er Bürgergeldbonus nur zu Schaffung von Anreizen entworfen wurde und daher entsprechend ausgestaltet ist.

Zwischenfazit

Das Weiterbildungsgeld und der Bürgergeldbonus dienen in ihrer Konzeption zwei unterschiedlichen Kernzielen und reflektieren diese auch in ihren jeweiligen Zahlungsmodalitäten.

Das Weiterbildungsgeld, konzipiert als eine Sozialleistung, ist vorwiegend dazu gedacht, Aufwendungen von Personen, die sich weiterbilden möchten, zu decken. Daher wird es vorschüssig gezahlt, um unmittelbar bei der Bewältigung von Mehrkosten, wie Fachliteratur, Arbeitsmaterialien oder auch soziale Kosten, zu helfen. Das Hauptanliegen dieses Geldes liegt in der finanziellen Unterstützung derjenigen, die eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung anstreben. Angesichts der Tatsache, dass erwerbslose Teilnehmende die mit der Weiterbildung verbundenen zusätzlichen Aufwendungen nicht ohne Weiteres über das Arbeitslosengeld decken können, wird durch das Weiterbildungsgeld ein monatlicher Zuschuss gewährt.

Der Bürgergeldbonus hingegen wurde ins Leben gerufen, um als nachschüssige Belohnung Anreize zu setzen. Er dient der Motivationssteigerung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, insbesondere in Richtung einer abgeschlossenen Berufsausbildung. Der Bonus unterstreicht die Bedeutung der Berufsausbildung als entscheidenden Faktor für eine nachhaltige Eingliederung in das Erwerbsleben. Dies wird speziell vor dem Hintergrund der hohen Anzahl von Personen im SGB II-Bereich ohne abgeschlossene Berufsausbildung deutlich. Zudem liegt ein besonderer Fokus darauf, schwer erreichbare Jugendliche zu motivieren, an Angeboten teilzunehmen und diese nicht vorzeitig abzubrechen.

Ich kann daher an diesem Punkt in meiner Analyse feststellen, dass die aus den Gesetzen herausgearbeiteten Interpretationen sich im Wesentlichen mit den Aussagen aus den jeweiligen Begründungen decken. Insgesamt handelt es sich bei den Gesetzen und Begründungen um wohlüberlegte und sorgfältig geformte Texte, welche in ihrem Regelungsinhalt klar und deutlich sind. Ob innerhalb von Teilnahmezeiträumen eine anteilige Zahlung, z. B. bei Fehlzeiten, vorgesehen ist, wird in der Begründung nicht näher ausgeführt. Dies möchte ich aber insoweit einschränken, als durch die explizite Erklärung bezüglich der Teilzahlung zu Beginn und Ende einer Maßnahme impliziert werden könnte, dass sonst keine Kürzung erfolgen soll.

Die Interpretation des Weiterbildungsgeldes als vorschüssige Zahlung reflektiert die unmittelbaren Bedürfnisse der Weiterbildungsbereiten. Im Gegensatz dazu betont die Interpretation des Bürgergeldbonus als nachschüssige Zahlung den Anreiz- und Belohnungscharakter des Bonus für erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
Im Folgenden werde ich mich als vorletzten Punkt meiner Analyse den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit widmen. Danach verbleibt nur noch die Betrachtung einer konkreten Regelung der Jobcenters Arnsberg, welche ich abschließend betrachten werde.

Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Jetzt werde ich mich den fachlichen Weisungen der BA widmen. Ich werde mich hier auf den Vergleich zwischen den Weisungen der BA und meinen vorherigen Analysen konzentrieren und entsprechend nur stark gekürzte Auszüge aus den Weisungen der BA zitieren. Wieder beginne ich mit dem Weiterbildungsgeld und gehe darauffolgend zum Bürgergeldbonus über.

Weiterbildungsgeld

Ich betrachte hier die Fachliche Weisung der BA vom 18.08.23. Aus dieser findet Sie folgend die relevanten Abschnitte zitiert. Ähnlich wie in den vorherigen Abschnitten werde ich wieder mit farblichen Markierungen arbeiten, um meine Aussagen konkret mit dem Ausgangstext zu verbinden. Darauffolgend fasse ich diese zusammen, um sie mit meinen Analysen des Gesetzes und der Begründung zu vergleichen.

Fachliche Weisung: Weiterbildungsgeld 6

  1. [...]
  2. [...]
  3. ₄₄ Weiterbildungsgeld wird nachträglich im Folgemonat ausgezahlt (jeweils zum ersten Tag des folgenden Kalendermonats). Bei ₄₅ Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag ₄₆ 1/30 der Monatspauschale von 150 Euro gezahlt.
  4. Das Weiterbildungsgeld wird gezahlt ab dem Zeitpunkt des ₄₇ geplanten, individuellen Beginns der Teilnahme (leistungsbegründendes Ereignis). Eine Zahlung ab diesem Zeitpunkt findet daher auch statt, wenn ₄₈ sich der tatsächliche Einstieg verzögert, z. B. wegen einer entschuldigten Fehlzeit zu Beginn der Maßnahme.
  5. Die Zahlung des Weiterbildungsgeldes endet mit ₄₉ dem individuellen Teilnahmeende. Soweit eine Teilnahme abgebrochen wird, besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Dies gilt auch, wenn Teilnehmende den Abbruch der Teilnahme nicht zu vertreten haben. Soweit eine Teilnahme abgebrochen wird, gilt als Teilnahmeende ₅₀ der Tag, den die VFK bzw. die Beraterin/der Berater als Abbruch festlegt hat.
  6. [...]
  7. ₅₁ Fehlzeiten während der Maßnahmeteilnahme, die nicht zu einem Maßnahmeabbruch führen, bleiben für die Zahlung des Weiterbildungsgeldes unberücksichtigt.
  8. Bei Teilnahmen in Teilzeit hat der ₅₂ Umfang der Teilzeit ₅₃ keine Auswirkungen auf die Höhe des Weiterbildungsgeldes. Die Zahlung des Weiterbildungsgeldes ist nicht auf eine maximale Dauer beschränkt.
  9. Das Weiterbildungsgeld ist eine Pflichtleistung. Ein ₅₄ gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

Zusammenfassung der Fachliche Weisung des Weiterbildungsgeld

Die Fachliche Weisung gibt konkrete bindende Anweisungen an die Mitarbeiter der BA bezüglich der Modalitäten des Weiterbildungsgeldes. Es wird mit der Anweisung, dass das „₄₄ Weiterbildungsgeld […] nachträglich im Folgemonat ausgezahlt“ wird, eine nachschüssige Zahlweise erklärt. Auch wird eine anteilige Auszahlung, konkret mit „₄₆ 1/30 der Monatspauschale“ bei „₄₅ Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme“ gegenüber den Mitarbeitern der BA angewiesen.

Der Beginn des Anspruchszeitraums des Weiterbildungsgeldes wird mit dem „₄₇ geplanten, individuellen [Beginn] der Teilnahme“ gleichgesetzt. Es wird folgend näher erklärt, dass dieser Zeitpunkt auch dann Anwendung findet, falls „₄₈ sich der tatsächliche Einstieg verzögert, z. B. wegen einer entschuldigten Fehlzeit zu Beginn der Maßnahme.“ Ferner wird erklärt, dass das Ende des Anspruchszeitraums mit „₄₉ dem individuellen Teilnahmeende“ gleichzusetzen ist. Der Grund für das Teilnehmende findet bei der weiteren Beurteilung keine Betrachtung. Es wird aber später zusätzlich bestimmt, dass bei einem Abbruch der Teilnahme „₅₀ der Tag, den die VFK bzw. die Beraterin/der Berater als Abbruch festlegt hat“ als Zeitpunkt für das Teilnahmeende gilt.

In Absatz 7 wird erklärt, dass bei der Zahlung des Weiterbildungsgeldes „₅₁ Fehlzeiten während der Maßnahmeteilnahme, die nicht zu einem Maßnahmeabbruch führen,“ unberücksichtigt bleiben. Auch der zeitliche „₅₂ Umfang“ der Maßnahme bzw. der Teilnahme hat „₅₃ keine Auswirkungen auf die Höhe des Weiterbildungsgeldes.

Abschließend wird die Rechtsfolge »Kraft Gesetz«, d. h. ohne „₅₄ gesonderte[n] Antrag“, beschrieben.

Vergleich mit meinen Analysen

Meine begründeten Analysen zu den gesetzlichen Grundlagen des Weiterbildungsgeldes stehen hier den fachlichen Weisungen der BA gegenüber. Wie durch meine Analysen herausgearbeitet, ist, das Weiterbildungsgeld, als eine Art Sozialleistung zu betrachten. Diese Leistung dient, wie ich nachgewiesen habe, dazu, insbesondere Aufwendungen tragen zu können, „welche abschlussbezogen […] und erst durch die Teilnahme notwendig“ geworden sind.

Dem steht die Weisung der BA entgegen, welche ohne Grundlage von einer nachschüssigen Zahlung ausgeht und damit das Ziel des Weiterbildungsgeldes torpediert – von einer Erstattung von den Mehraufwendungen der Maßrahmenteilnehmer wird im Gesetz nicht gesprochen. Dagegen wird in der Begründung anerkannt, dass diese Ausgaben „₂₂ von arbeitslosen Teilnehmenden nicht ohne weiteres über das Arbeitslosengeld“ finanziert werden können. Die konsistente Bezeichnung als Zuschuss im Gesetz und in der Begründung stärkt diese Sichtweise weiter. Die Fachliche Weisung der BA wird dieser Feststellung nicht gerecht.

Auch ist die Weisung der BA nicht konsistent: zum einen wird zu Beginn und Ende einer Maßnahme eine anteilige Auszahlung erklärt, zum anderen finden Fehlzeiten keine Betrachtung. Dies ist nicht mit dem Gesetz oder der Begründung in Einklang zu bringen. Auch der Ausdruck, dass der „₄₇ geplanten, individuellen [Beginn] der Teilnahme“ berücksichtigt wird, ist mit der rechtlichen Grundlage nicht konsistent. Eine Leistung kann entweder für die Erfüllung eines Status erbracht oder an die konkrete erfolgte Teilnahme geknüpft werden. In der Weisung der BA werden beide Optionen gemischt genutzt. Die Weisung, dass für den Zeitpunkt des Teilnahmeendes „₅₀ der Tag, den die VFK bzw. die Beraterin/der Berater als Abbruch festlegt hat“ entscheidend ist, gibt zusätzlich einen Spielraum, welcher auch für Willkür genutzt werden kann.

Schlussendlich bleibt festzustellen, dass sich diese bindende Weisung der BA an ihre Mitarbeiter als nicht mit der gesetzlichen Grundlage und der zugehörigen Begründung vereinbar zeigt. Wohingegen meine Analyse von dem Gesetz ausgehend über die Gesetzesbegründung ineinandergreift und eine plausible Interpretation liefert.

Bürgergeldbonus

Jetzt finden sie folgend einen Auszug aus der Fachlichen Weisung der BA vom 09.06.2023. Mit dieser wird für die Mitarbeiter der BA bindet festgelegt, wie der Bürgergeldbonus gehandhabt werden soll.

Fachliche Weisung: Bürgergeldbonus 7

  1. Der Bürgergeldbonus wird ab dem 1. Juli 2023 pauschal in ₅₅ Höhe von 75 Euro pro Monat gewährt, ₅₆ auch für noch laufende Maßnahmen, die bereits vor dem ₅₇ 1. Juli 2023 begonnen haben und darüber hinaus andauern. Die Auszahlung des Bürgergeldbonus erfolgt auch ₅₈ für Praxisphasen, die in die Maßnahmekonzeption eingebettet sind und während der Maßnahmeteilnahme stattfinden.
  2. Er wird ₅₉ nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt. Bei ₆₀ Teilmonaten zu Beginn und Ende der Teilnahme werden für jeden Kalendertag ₆₁ 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro erstattet. Sofern eine Maßnahmeteilnahme, für die der Bürgergeldbonus gezahlt wird, abgebrochen wird, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Bürgeldbonus. Dies gilt auch, wenn die Leistungsberechtigten den Abbruch der Teilnahme nicht zu vertreten haben.
  3. Die Teilnahme an einer Maßnahme ₆₂ in Teilzeit hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Bürgergeldbonus. Der Umfang der Teilzeit wird zwischen IFK und ELB individuell festgelegt und richtet sich nach der grundsätzlichen Verfügbarkeit des ELB. Die Zahlung des Bürgergeldbonus ist nicht auf eine maximale Dauer beschränkt.
  4. ₆₃ Fehlzeiten während der Maßnahmeteilnahme, ₆₄ die nicht zu einem Maßnahmeabbruch führen, führen nicht zu einer Kürzung des Bürgergeldbonus.
  5. Der Bürgergeldbonus wird ab dem ₆₅ Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Teilnahme gezahlt (leistungsbegründendes Ereignis).
  6. Die Zahlung des Bürgergeldbonus endet ₆₆ mit dem individuellen Teilnahmeende. Soweit eine Maßnahmeteilnahme vor dem geplanten Ende abgebrochen wird, gilt als Teilnahmeende ₆₇ der letzte Anwesenheitstag (persönlich oder virtuell) in der zugrunde liegenden Maßnahme. Die vorzeitige Beendigung der Maßnahmeteilnahme führt nicht zu einer ₆₈ Rückforderung des bis zum letzten Teilnahmetag geleisteten Bürgergeldbonus. Dies gilt unabhängig von den Gründen, die für die vorzeitige Beendigung ursächlich sind.

Zusammenfassung der Fachliche Weisung des Bürgergeldbonus

Hier wird durch die Weisung als Erstes grundsätzlich die „₅₅ Höhe von 75 Euro pro Monat“ für den Bürgergeldbonus vorgegeben. Weiter wird erklärt, dass dieser „₅₆ auch für noch laufende Maßnahmen“, welche vor Einführung des Bonus am „₅₇ 1. Juli 2023 begonnen haben und darüber hinaus andauern“ geleistet werden soll. Es wird auch klargestellt, dass die Zahlung auch „₅₈ für Praxisphasen, die in die Maßnahmekonzeption eingebettet sind“ stattfinden soll.

Der Bonus wird, da er „₅₉ nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt“ werden soll, in Absatz 2 als nachschüssige Zahlung definiert. Die anteilige Auszahlung wird hier für „₆₀ Teilmonaten zu Beginn und Ende der Teilnahme“ mit „₆₁ 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro“ festgelegt. Eine sonstige anteilige Zahlung wird ausgeschlossen: Die Teilnahme „₆₂ in Teilzeit hat keine Auswirkungen auf die Höhe des Bürgergeldbonus“, auch „₆₃ Fehlzeiten […] ₆₄ die nicht zu einem Maßnahmeabbruch führen, führen nicht zu einer Kürzung“ der Zahlung.

Der Beginn des Anspruchszeitraums wird hier auf den „₆₅ Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Teilnahme“ gelegt. Dieser Zeitraum findet auch hier sein Ende „₆₆ mit dem individuellen Teilnahmeende“. Konkret wird hier aber festgelegt, dass „₆₇ der letzte Anwesenheitstag (persönlich oder virtuell)“ als Teilnehmende gilt.

Unabhängig von den Gründen für die Beendigung findet keine „₆₈ Rückforderung“ statt.

Vergleich mit meinen Analysen

Die Fachliche Weisung der BA zum Bürgergeldbonus ist in sich deutlich konsistenter. Diese erfasst die wesentlichen Punkte des Gesetzes und hält sich fast vollständig an die Gesetzesbegründung.

In der Weisung der BA wird hier ferner begünstigend festgelegt, dass Fehlzeiten keine Auswirkung, die die Höhe des Bonus haben. Dies ist der einzige wesentliche Punkt, welcher im Kontrast zu meiner eigenen Analyse steht. Dieser Punkt wird aber insoweit eingeschränkt, als eine Teilzahlung bei Fehlzeiten implizit ausgeschlossen sein könnte.

Eine für die Empfänger der Leistung begünstigende Regelung ist aber insgesamt als nicht unbedingt kritisch zu bewerten, wenn diese dem Zweck der Leistung nicht entgegenläuft – ob dies hier der Fall ist, lässt sich meiner Meinung nach nur spekulativ aussagen.

Schließlich bleibt festzustellen, dass die Weisung der BA zum Bürgergeldbonus auch im Kontrast zu der Weisung zum Weiterbildungsgeld deutlich positiver zu bewerten ist.

Zwischenfazit zu den fachlichen Weisungen der BA

Bevor ich zum Schluss zu der konkreten Regelung der Stadt Arnsberg über das Weiterbildungsgeld und den Bürgergeldbonus komme, werde ich hier nun ein weiteres Zwischenfazit zu den Weisungen der BA ziehen.

Wie soeben gezeigt, sind die Weisungen zu den beiden hier betrachteten Leistungen im Vergleich zu meiner Analyse sehr unterschiedlich zu bewerten.

Die Weisungen zum Weiterbildungsgeld decken sich wenig mit meinen Analysen. Stellenweise wirken die darin gemachten Aussagen so, als ob sie aus der Begründung des Bürgergeldbonus abgeleitet worden sind. Insbesondere die Regelungen zu der anteiligen und zu nachschüssigen Zahlung haben, wie gezeigt, keine Grundlage im Gesetz oder der Begründung. Solche Regelungen finden sich nur in den rechtlichen Grundlagen zum Bürgergeldbonus – wie diese bei der BA ihren Weg in die Weisungen zum Weiterbildungsgeld gefunden haben, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Dagegen sind die Weisungen zum Bürgergeldbonus fast deckungsgleich mit meiner Analyse. Sie sind darüber hinaus sogar bürgerfreundlicher ausgestaltet als meine eigene Interpretation des Bonus und seiner Modalitäten. Ob dies kritisch zu bewerten ist, wird sich in Zukunft zeigen: Dass Fehltage – entschuldigt oder unentschuldigt – keine Auswirkungen auf den Bonus haben, kann aber den Anreiz und Belohnungscharakter des Bonus untergraben.

Wenn Maßnahmeteilnehmer wissen, dass sie ohne Konsequenzen fehlen können, könnte dies die Motivation zur regelmäßigen und engagierten Teilnahme verringern. Das Grundprinzip eines Bonus liegt in der Belohnung von erwünschtem Verhalten. Die Tatsache, dass Fehltage nicht berücksichtigt werden, könnte dieses Prinzip verwässern. Einerseits ist es positiv zu bewerten, dass die Weisungen bürgerfreundlich gestaltet sind; andererseits muss auch der mögliche Missbrauch des Systems und die Fairness gegenüber denjenigen berücksichtigt werden, die sich aktiv engagieren und an den Maßnahmen teilnehmen.

Letztlich verbleibe ich skeptisch nach diesem Fazit: Zum einen sind die Weisungen der BA beim Weiterbildungsgeld zum großen Teil ohne Grundlage und zum anderen, wird der Bürgergeldbonus über die Weisungen bürgerfreundlicher gestaltet, könnte damit aber auch seinen Zweck verfehlen. Ebenso verhält es sich mit dem Weiterbildungsgeld. Dadurch, dass dieses nicht den Überlegungen des Gesetzgebers folgend ausgezahlt wird, ist ein Erreichen, des angedachten Ziels nicht möglich.
Um diese Analyse gleich zu einem Abschluss zu bringen, wende ich mich nun der konkreten Regelungen des Jobcenters der Stadt Arnsberg zu.

Regelung des Weiterbildungsgeldes und Bürgergeldbonus beim Jobcenter Arnsberg

Jetzt betrachte ich eine spezifische Regelung des Jobcenters Arnsberg, die pauschal die Modalitäten des Weiterbildungsgeldes und des Bürgergeldbonus festlegt. Diese finden sie später folgend vollständig zitiert. Darauffolgend werde ich diese Regelung analysieren und erneut mit farblichen Markierungen arbeiten, um meine Aussagen konkret mit dem Ausgangstext zu verbinden.

Ich möchte an dieser Stelle ausdrücklich auf folgende beide Umstände hinweisen:

  • Die fachlichen Weisungen der BA sind nicht bindend für die Jobcenter. Sie werden aber i. d. R. als Grundlage genutzt, um eigene Weisungen zu formulieren.
  • Das Jobcenter Arnsberg ist wiederum an die Vorgaben des Hochsauerlandkreises gebunden, welcher sich für die folgende Regelung verantwortlich zeigt. Daher wurde hier vom Kreis ggf. die Vorlage der BA genutzt oder sich daran orentiert.

Regelung: „Weiterbildungsgeld (§ 87a (2) SGB III) in Höhe von 150,– € monatlich“ 8

  1. Der ₆₉ Bürgergeldbonus als auch das Weiterbildungsgeld werden ₇₀ monatlich nachträglich im Folgemonat der Maßnahmeteilnahme ausgezahlt.
  2. Ein Anspruch besteht für eine Maßnahmeteilnahme frühestens ab ₇₁ 01.07.2023.
  3. ₇₂ Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden ₇₃ für jeden Kalendertag 1/30 der jeweiligen Monatspauschale gewährt.
  4. Sofern Sie die geförderte Weiterbildungsmaßnahme, für die ein Bürgergeldbonus öder ein Weiterbildungsgeld gezahlt wird, abbrechen, besteht ₇₄ kein Anspruch auf Weiterzahlung der jeweiligen Leistung.

Analyse der Regelung

Die soeben zitierte Regelung gilt laut dem ersten Absatz für den „₆₉ Bürgergeldbonus als auch das Weiterbildungsgeld“. Hier wird ferner gleich zu Beginn festgelegt, dass die Zahlungen beider Leistungen „₇₀ monatlich nachträglich im Folgemonat“ erfolgen.

Auch wird für beide Leistungen festgelegt, dass „₇₂ [b]ei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme […] ₇₃ für jeden Kalendertag 1/30 der jeweiligen Monatspauschale“ gezahlt wird.

Der Anspruch auf Leistung wird frühstens auf die Zeit ab Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage, den „₇₁ 01.07.2023“ festgelegt. Ferner ist erklärt, dass bei Abbruch der Maßnahme „₇₄ kein Anspruch auf Weiterzahlung der jeweiligen Leistung“ besteht.

Eine Regelung für den Beginn der Leistung, welche mit der konkreten Maßnahme verbunden ist, fehlt vollständig.

Vergleich mit meinen Analysen und den fachlichen Weisungen der BA

Die von der Stadt Arnsberg durch das Jobcenter eingesetzte Regelung zum Weiterbildungsgeld und Bürgergeldbonus hat im Vergleich mit den fachlichen Weisungen der BA wenig Regelungsinhalt. Bei der Ausgestaltung als eine gemeinsame Regelung für beide Leistungen wurde noch weiter komprimiert und ignoriert, dass die rechtlichen Grundlagen dieser nicht miteinander vereinbar sind. Gleichzeitig ist dies aber auch Ausdruck dessen, dass derselbe Fehlschluss bei der BA vorhanden ist: Beide Leistungen scheinen auf den ersten laienhaft Blick sehr ähnlich zu sein. Nach meiner Analyse wird aber deutlich, dass dem nicht so ist. Es gibt unterschiedliche Vorüberlegungen, Intentionen, Vorgaben und all dies findet Ausdruck in den wohlüberlegten Formulierungen der Gesetze und der Begründungen.

Es fehlen hier erschwerend explizite Regelung zum jeweiligen Beginn der individuellen Leistung – dies schafft Unsicherheiten für die Empfänger der Leistungen und gibt den ausführenden Mitarbeitern des Jobcenters Möglichkeiten willkürlich zu handeln. Solche Handlungsspielräume an einer so sensiblen Stelle zu schaffen, ist Ausdruck, dass unser Sozialstaat und seine Prinzipien hier nicht respektiert werden. Dieser von der Stadt Arnsberg verwendeter Textbaustand hat damit vollständig den Bezug zur gesetzlichen Grundlage verloren.

Der Vergleich mit den fachlichen Weisungen erbringt die Erkenntnis, dass diese höchstwahrscheinlich als Grundlage für diese Regelung verwendet wurde. Wobei, wie vorhin festgestellt, auch diese schon wichtige Überlegungen vermissen lässt.

Nach der Analyse aller Quellen und hier abschließend auch der Regelungen der Stadt Arnsberg verbleibe ich fassungslos: Beginnend ab der BA wird der Boden der Rechtsgrundlage weit über einen möglichen Interpretationsspielraum verlassen.

Hinweis

Abschließend werde ich jetzt noch ein Endfazit ziehen. Bis zu diesem Punkt habe ich versucht, eine sachliche und analytische Darstellung der Situation zu liefern. Im Folgenden möchte ich meine persönlichen Schlussfolgerungen und Bewertungen teilen, die auf meiner Analyse basieren. Es ist wichtig zu betonen, dass der kommende Abschnitt meine eigenen Interpretationen und Meinungen enthält und stärker von Emotionen geprägt ist, da ich die Dringlichkeit und Bedeutung der Thematik unterstreichen möchte.

Endfazit

Ich habe in dieser umfassenden Analyse einen Ansatz gewählt, welcher von oben nach unten verlief. Vom Gesetz beginnend, über die Gesetzesbegründung, hin zu der bindenden fachlichen Weisung der BA und abschließend zu der vom HSK vorgegebenen Regelung des Jobcenter Arnsberg. Über diesen Weg, beginnend ab der Verwalter, konkret der BA, nimmt die Qualität der Arbeit rapide ab. Es verhält sich hier vergleichbar mit der „Stillen Post“: Umso weiter die Nachricht gereicht wird, um so weniger kommt von dem Inhalt an.

Dies hat an dieser Stelle fatale Konsequenzen: Die Ampel-Regierung hat die Lage vor der Konzeption des Bürgergeldbonus und des Weiterbildungsgeldes genau analysiert und zielgerichtete Maßnahmen und Lösungen erarbeitet, um den Problemen wirksam begegnen zu können. Dies zeigt sich durch die Gesetzesbegründung und durch die Formulierung der beiden Gesetze. Durch die ungenügende Umsetzung beider Änderungen wiederum können die angedachten Ziele nicht erreicht werden.

Weiterbildungsgeld

Das Weiterbildungsgeld hat konkret zum Ziel, die Menschen, welche willig sind sich weiterzubilden, zu unterstützen: Durch die Weiterbildung, welcher i. d. R. eine Maßnahme mit Laufzeiten um die 2 Jahre ist, gehen diese Menschen eine langfristige Verbindlichkeit ein. Gleichzeitig werden Sie durch Kosten belastet, welche im direkten Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen und ohne diese nicht zu tragen wären.

Diesen Umstand anerkennend wurde das Weiterbildungsgeld geschaffen, um diese Menschen nicht nur zu unterstützen, sondern die Strafe für Ihren Willen zur Weiterbildung abzuschaffen. Denn, wie der Gesetzgeber richtig erkannt hat, sind die Mehrkosten, welche durch die Weiterbildung entstehen, nicht von den Leistungen ALG I oder Bürgergeld tragbar.

Wenn sich jemand nicht nur dazu entschließt seine eigene Zukunft aktiv zu gestalten, sondern auch mittelfristig damit zum Netto-Steuerzahler werden könnte, kann man ihn für diese Entscheidung nicht bestrafen, sondern muss ihn wenigstens schadlos halten.

Bürgergeldbonus

Bei dem Bürgergeldbonus wird ähnlich die Realität anerkannt, welcher man sich stellen muss: Das Konzept, aus „Zuckerbrot und Peitsche“, das Zuckerbrot zu streichen hat in den vergangenen 20 Jahren zu einer untragbaren Anzahl von gescheiterten Existenzen geführt. Etwa ⅔ der Menschen im Bürgergeldbezug haben keinen Berufsabschluss, welches ihr langfristiges Vorankommen behindert – dieser Umstand wurde mittlerweile anerkannt. Auch hat man erkannt, dass die Wahl zwischen »Miteinander« oder »Gegeneinander« durch die nicht nachvollziehbar Praxis bei den Sozialleistungen zu dem Fehlen einer Kooperationsbereitschaft der Empfänger gegenüber den Behörden geführt hat.

Um an dieser Stelle anzusetzen, hat man den Bürgergeldbonus konstruiert: Für die erfolgte Teilnahme an wichtigen Maßnahmen, welche den Beginn einer Verbesserung der Lebensverhältnisse darstellen können, wird man belohnt. Hierzu wurden gründliche Überlegungen durchgeführt und in der Gesetzesbegründung festgehalten, damit hier eine Verbesserung der Situation eintreten kann.

Umsetzung durch die Verwaltung

Durch die Umsetzung der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter in Deutschland, welche sich an der BA orientieren, werden diese Ziele nun massiv torpediert: Die Ausführungen der BA und der mir vorliegenden Regelung, welche mittelbar vom Hochsauerlandkreis stammen, lassen jedwede fachliche Eignung der Ausführenden vermissen. Nur ein kleiner Teil dieser Weisungen und Regelungen hat eine Basis in den Gesetzen der beiden Leistungen. Der Rest scheint willkürlich gestaltet und kann nicht mit den vorliegenden Quellen erklärt werden.

Abschluss

Dieser Zustand ist nicht nur bedenklich, sondern auch gefährlich, da er nicht nur das Vertrauen in die Institutionen untergräbt, sondern auch das Wohlergehen der Betroffenen gefährdet. Ein solch erheblicher Missstand in der Umsetzung von Gesetzen, die mit guter Absicht und fundiertem Hintergrundwissen geschaffen wurden, sollte nicht unbeachtet bleiben. Es ist dringend notwendig, die Implementierungspraktiken der BA und der Jobcenter zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie in Einklang mit den Gesetzen und ihrer beabsichtigten Wirkung stehen.

Es liegt jetzt in den Händen der Entscheidungsträger, diesen Fehlentwicklungen entgegenzutreten und sicherzustellen, dass die ursprünglichen Ziele der Gesetze realisiert werden. Nur so können wir sicherstellen, dass die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Lebensumstände der Bürger zu verbessern, tatsächlich ihren Zweck erfüllen und nicht durch administrative Hindernisse untergraben werden.


  1. Vom Autor gekürzt und formatiert: um Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert. 

  2. Redaktion, in Sauer, SGB III, § 12 SGB III Rz. 7, Stand: 22.05.2023 

  3. Vom Autor gekürzt und formatiert: um Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert. 

  4. Aus der Drucksache 20/3873 des Bundestages, S. 101; vom Autor formatiert: um Absatznummern, Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert 

  5. Aus der Drucksache 20/3873 des Bundestages, S. 87, gekürzt; vom Autor formatiert: um Absatznummern, Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert 

  6. Aus der „Fachliche Weisungen (FW) Förderung der beruflichen Weiterbildung Arbeitslose und Beschäftigte §§ 81 – 87a, 111a, 131a SGB III Zulassung von Trägern und Maßnahmen §§ 177 Abs. 5, 180, 183 SGB III“, vom 18.08.2023, S. 43, gekürzt; vom Autor formatiert: um Absatznummern, Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert 

  7. Aus der „Fachliche Weisungen Bürgergeldbonus nach § 16j SGB II“ vom 09.06.2023 S. 5, gekürzt; vom Autor formatiert: um Absatznummern, Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert 

  8. Bewilligungsbescheid der Stadt Arnsberg vom 27.09.2023; vom Autor formatiert: um Absatznummern, Fettdruck und tiefgestellte Nummern erweitert